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BAURECHT
Denkmalschutz
Denkmalschutz und Denkmalpflege
zählen zu den wichtigsten
Aufgaben des Staates
auf kulturellem Gebiet. Am
26. Juni 1973 verabschiedete der
Bayerische Landtag als eines der
ersten deutschen Länderparlamente
ein Gesetz zum Schutz
historischer Denkmäler.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick
über die sich für den Eigentümer
ergebenden denkmalschutzbedingten
Besonderheiten auf dem
Weg zur Baugenehmigung.
Denkmäler sind von Menschen geschaffene
Sachen oder Teile davon aus
vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen
ihrer geschichtlichen, künstlerischen,
städtebaulichen, wissenschaftlichen oder
volkskundlichen Bedeutung im Interesse
der Allgemeinheit liegt.
Baudenkmäler (oder Teile davon, einschließlich
dafür bestimmter historischer
Ausstattungsstücke) sind das als Bauform
dargestellte, erhaltene und überlieferte
Erbgut vergangener Epochen und
als solches sorgsam zu bewahren, zu
schützen, zu pflegen und von nachteiligen
Einflüssen freizuhalten.
Bodendenkmäler sind bewegliche
und unbewegliche Anlagen, die sich im
Boden befinden oder befanden und in der
Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher
Zeit stammen.
Dazu gehören Siedlungskörper und
einzelne Gebäude, Kultstätten und Grabstätten
in der freien Flur, auch mittelalterliche
Stadtkerne, die im Laufe der Jahrhunderte
untergegangen sind.
Gegenstand des Denkmalschutzes ist
auch der Schutz prägnanter Platz-, Straßen-
oder Ortsbilder, sowie historischer
Park- und Gartenanlagen: hier handelt es
sich dann nicht um einen Substanzschutz,
sondern um einen Bildschutz.
Der Denkmalschutz ist - ungeachtet
der Verantwortung des Staates - ein existentielles
Anliegen der Städte und Gemeinden
mit der Zielsetzung der Erhaltung
der oft in Jahrhunderten geprägten
Dorf- oder Stadtgestalt bzw. der noch
erkennbaren Reste davon.
Diese historische Stadtgestalt drückt
sich nicht nur in Stadtmauern, Wehrtürmen,
Stadttoren und Marktplätzen mit
beeindruckenden Rathäusern aus, sondern
stellt sich in zahlreichen Einzelgebäuden
und Bürgerhäusern dar, die
Zeugnis vom Leben und wirtschaften
unserer Vorfahren geben. Ganze Straßenzüge
und Stadtviertel können so - als
Ensemble - schützenswert sein und sind
oftmals bereits unter Schutz gestellt. Die
Frage, ob ein ‚Gegenstand' ein Denkmal
ist, lässt sich oftmals nicht sofort beantworten.
Aus diesem Grund wurden Verzeichnisse
(sogenannte Denkmallisten) erstellt, in
denen alle bisher bekannten Bauden-mäler,
Ensembles und Bodendenkmäler
eingetragen sind. Sie liegen bei den Gemeinden
und den Baugenehmigungsbehörden
sowie beim Landesamt für
Denkmalpflege (LfD) auf.
Die Denkmallisten werden laufend fortgeschrieben;
das LfD kann über Änderungen
des Denkmälerbestandes (Aufnahme
weiterer Denkmäler, Streichung
untergegangener Denkmäler) jederzeit
Auskunft erteilen.
Denkmäler und Ensembles besitzen
dann Denkmaleigenschaft, wenn die gesetzlich
festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Ein förmliches, von der Behörde durchzuführendes
Verfahren ist nicht notwendig.
Die Eintragung in die Denkmalliste hat nur
deklatorische, also klarstellende Bedeutung.
Im Bereich der Landeshauptstadt München
gibt es - trotz der ungeheuren
Verwüstungen die der Luftkrieg in den
Jahren 1942-1945 angerichtet hat - immerhin
noch ca. 7000 in der Denkmalliste
eingetragene Einzeldenkmale und 68
Ensembles.
Mit Vernunft gehandhabter Denkmalschutz
findet in jedem Fall das Verständnis
aller mit dem Problem Befassten,
wenn es gilt, Altes mit Neuem harmonisch
zu verbinden, ein Denkmal zu renovieren
oder zu verändern oder wenn es
darum geht, in historischer Umgebung
neu zu bauen.
Der Denkmalschutz wird jedoch sofort
zu einem erheblichen Hindernis auf dem
Weg zu einer Baugenehmigung, wenn die
Anforderungen ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit
zu hoch angesetzt werden
oder nicht allgemein verständlich
vermittelbar sind. Wer Eigentümer (und
anderer Nutzungsberechtigter) eines
Denkmals ist, ist nach dem Denkmalschutzgesetz
zu vielem verpflichtet:
Neben der Erhaltung des Denkmales
(Erhaltungspflicht) muss dieses
- instandgehalten,
- instandgesetzt,
- sachgemäß behandelt und
- vor Gefährdung jeder Art geschützt
werden.
Kommt der Eigentümer einer Unterhaltungspflicht
nicht nach, kann diese
Gegenstand einer schriftlichen Anordnung
der Denkmalschutzbehörde werden.
Bei einem Kulturdenkmal in desolatem
Zustand ist dem Eigentümer die
Erhaltung nur insoweit zuzumuten, als
der Unterhaltungsaufwand noch in vertretbarem
Verhältnis zum Denkmalwert
steht. Eine Erhaltungspflicht besteht in
der Regel dann nicht mehr, wenn die
erforderliche Sanierung den Wegfall der
denkmalgeschützten Bausubstanz soweit
erforderlich macht, als dieses keinen
Denkmalcharakter mehr besitzt.
Schäden und Mängel an einem Denkmal,
die den Wert und die Substanz
beeinträchtigen, müssen unverzüglich
der Denkmalschutzbehörde angezeigt
werden (Anzeigepflicht).
Anzuzeigen ist auch ein Eigentümerwechsel.
Dazu soll ein Denkmal möglichst nach
der ursprünglichen Zweckbestimmung
genutzt werden, was ebenfalls nicht immer
ganz problemlos ist. Im Zuge eines
Baugenehmigungsverfahrens gibt es -
parallel dazu - ein gesondertes und sehr
zeitaufwendiges Verfahren, wenn der
Bauantrag ein Baudenkmal zum Inhalt
hat oder der Antragsbereich in der Nähe
eines Denkmales, in einem Ensemble
oder in der Nähe eines Ensembles liegt.
Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
(Wiederherstellungs- und Beseitigungspflicht)
ist erforderlich für
- die Veränderung eines Denkmales,
- die Veränderung oder Entfernung von
Ausstattungsstücken an einem Denkmal
(z. B. Fenster oder auch nur
Fenstersprossen, Stuck, Bodenbeläge
etc.),
- die Errichtung von Anlagen in der Nähe
eines Denkmales, in einem Ensemble
und in der Nähe eines Ensembles. Dasselbe
gilt für andere, mit dem historischen
Erscheinungsbild nicht zu vereinbarende
Einrichtungen.
Diese denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
kann versagt werden, wenn das
Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des
Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes
oder der künstlerischen Wirkung
eines Baudenkmales führen würde und
gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
für die unveränderte Beibehaltung
des bisherigen Zustandes sprechen.
Ist für die Maßnahme eine baurechtliche
Genehmigung (Genehmigungspflicht)
erforderlich, ersetzt die Baugenehmigung
die denkmalschutzrechtliche
Erlaubnis, wobei jedoch bei fehlender
denkmalschutzrechtlicher Zustimmung
eine Baugenehmigung für Maßnahmen
an einem Baudenkmal, in der Nähe eines
Baudenkmales, in einem Ensemble und
in der Nähe eines Ensembles nicht erteilt
werden kann.
Über die Genehmigungsfähigkeit im
denkmalschutzrechtlichen Zuständigkeitsbereich
entscheidet ein Gremium
bestehend aus:
- dem bestellten Heimatpfleger bzw.
Kreisheimatpfleger und
- einem Vertreter (oder mehreren) der
Unteren Denkmalschutzbehörde
- Vertretern der Bauaufsichtsbehörde,
dem jeder Bauantrag vorzulegen ist,
der denkmalschutzrechtliche Belange
auch nur am Rande berührt. Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
Das Gremium berät in nicht-öffentlicher
Sitzung in einer Abwägungsuntersuchung
mit den Ergebnissen
- Zustimmung
- Ablehnung
- Änderung oder - in Abhängigkeit von
der Bedeutung der Maßnahme -
- Vorlage in der "Kommission für Stadtgestaltung"
(KfStG), in der - nun in öffentlicher
Sitzung - neben dem Gremium
Heimatpflege und Denkmalschutz
(HDS), auch ein Bürgermeister und politische
Vertreter eingebunden werden,
ergänzt durch eine Anzahl bestellter,
qualifizierter Architekten.
Die KfStG entscheidet nicht, sondern
"empfiehlt", was jedoch einer Entscheidung
gleichgesetzt werden kann.
Skizzenhafte Plandarstellungen, Photomontagen,
Perspektiven, Massen- und
Baumodelle als Besprechungsgrundlagen
für eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme
mit der Unteren Denkmalschutzbehörde,
dem Landesamt für
Denkmalpflege und dem Heimatpfleger
führen meist zu einem in der Planungs-vorbereitung
verwertbaren Ergebnis,
ebenso eine Ortsbesichtigung in der gleichen
Zusammensetzung, mit Ergebnisprotokoll
für alle Beteiligten.
Die Energieeinsparverordnung stellt restriktive
Anforderungen an den baulichen
Wärmeschutz von Aussenbauteilen.
Soweit jedoch bei Baudenkmälern oder
sonstiger besonders erhaltenswerter
Bausubstanz die Erfüllung der energiesparenden
Anforderungen die Substanz
und/oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen
und andere Maßnahmen zu
einem verhältnismäßig hohen Aufwand
führen, lassen die Genehmigungsbehörden
(Bauaufsichtsbehörden) auf Antrag
Ausnahmen zu (§ 16 Abs. 1 EnEV). Gemäß
Art. 25 Bayer. Denkmalschutzgesetz
werden die Bescheinigungen für die Erlangung
von Steuervergünstigungen vom
Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Besonderheit:
Art. 24 Bayer. Denkmalschutzgesetz
schränkt die Grundrechte der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 13 GG, Art.
106 Abs. 3 BV), der freien Entfaltung der
Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101
BV) und des Eigentums (Art. 14 GG, Art.
101 BV) ein.
Abschließend die Einführung der
CHARTA VON VENEDIG (1964) - Inter-nationale
Charta über die Konservierung
und Restaurierung von Denkmälern und
Ensembles (Denkmalbereiche) -:
"Als lebendige Zeugnisse jahrhundertealter
Traditionen der Völker vermitteln
die Denkmäler in der Gegenwart eine
geistige Botschaft der Vergangenheit. Die
Menschheit, die sich der universellen
Geltung menschlicher Werte mehr und
mehr bewußt wird, sieht in den Denkmälern
ein gemeinsames Erbe und fühlt sich
kommenden Generationen gegenüber für
ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich.
Sie hat die Verpflichtung, ihnen die
Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer
Authentizität weiterzugeben."
Autor: Erika Schindecker, Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung
und Betreuung von Bauobjekten mbH, Sendlinger Straße 21/IV, 80331 München, Telefon 089 - 260 35 66, Fax 089 - 260 78 81, E-Mail: schindecker@web.de,
Internet: www.schindecker-muenchen.de,
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