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BAURECHT
Haftung mehrerer Baubeteiligter für einen Mangel
An der Erstellung eines Bauwerks oder aber auch an der Durchführung eines größeren Sanierungs- oder Modernisierungsvorhabens wirken üblicherweise mehrere Baubeteiligte mit. Tritt ein Mangel auf, können hierfür Fehlleistungen verschiedener Baubeteiligter ursächlich oder mitursächlich sein. Für sie als Auftraggeber stellt sich bei diesen Fallkonstellationen die Frage, wen sie als Haftungsschuldner heranziehen können oder gar müssen. Ebenso muss überlegt werden, ob dann, wenn der entstandene Mangel auf Leistungsdefizite mehrerer zurückzuführen ist, jeder von ihnen für den Schaden ganz aufzukommen hat oder vielleicht nur teilweise. Erfahrungsgemäß versuchen in Anspruch genommene Auftragnehmer die Hauptschuld dem jeweils anderen zuzuschieben und damit ihnen als Auftraggeber die Qual der Wahl aufzubürden.
GESAMTSCHULD Für sie am vorteilhaftesten ist es, wenn ihnen gegenüber die verschiedenen Mängelverursacher als sogenannte "Gesamtschuldner" haften. Sie können dann, je nach Belieben, die Leistung ganz oder teilweise von jedem Schuldner fordern. Meint der in Anspruch genommene, dass für den Mangel auch der jeweils andere mit herangezogen werden müsste, liegt es an ihm, bei diesem einen Ausgleich zu suchen. Selbstverständlich können sie aber in diesen Fällen die Leistung insgesamt nur einmal fordern. Leistet ein Gesamtschuldner vollständigen Ersatz, können sie insoweit nicht nochmals an einen weiteren Mitverursacher herantreten.
ERFÜLLUNGSGEHILFE Bedienen sie sich zur Erfüllung ihrer Bauherrenaufgaben der Hilfe eines Dritten (bspw. eines Architekten oder Sonderfachmanns), wird ihnen dessen Verschulden am Entstehen eines Mangels zugerechnet. Gegenüber dem in Anspruch genommenen Baubeteiligten werden sie also so behandelt, als ob sie selbst den eingetretenen Baumangel mitverschuldet hätten. Ersterer haftet damit ihnen gegenüber nur in Höhe seiner Mitverschuldensquote. Selbstverständlich aber haben sie die Möglichkeit, den von ihnen beauftragten Dritten wegen seines, ihnen zugerechneten Fehlers, in Anspruch zu nehmen.
MANGELVERURSACHUNG
Mehrere an einem Bauvorhaben beteiligte Unternehmer erbringen regelmäßig voneinander getrennte Bauleistungen. Die für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses notwendige Zweckgemeinschaft fehlt damit meist. Allein dadurch, dass zwei oder mehrere Unternehmer an der Erstellung des Bauwerks beteiligt sind, reicht - wenn auch umstritten - für die Bildung einer Zweckgemeinschaft nicht aus. Bauen die Leistungen der verschiedenen Ausführenden (Rohbauer, Zimmerer, Dachdecker usw.) aufeinander auf, werden also schon zeitlich nacheinander geschuldet, wird in den seltensten Fällen für aufgetretene Mängel eine Gesamtschuld anzunehmen sein. Daran ändert auch nichts, dass mehrere Unternehmer für den gleichen Bauschaden mitverantwortlich sein können. FALLBEISPIEL1: Mauerwerk wird durchfeuchtet, weil der Dachdecker das Blechdach an einigen Stellen nicht ausreichend verlötet hat, aber auch, weil die darunter liegende, von einem anderen Unternehmer angebrachte, Dampfsperre Mängel aufweist. Der BGH hat allerdings nunmehr in einer aktuellen Entscheidung ausgesprochen, dass auch dann, wenn Unternehmer unterschiedliche Gewerke ausführen, ein Gesamtschuldverhältnis entstehen kann. Dies dann, wenn fehlerhafte Leistungen der einzelnen Beteiligten zu Mängeln führen, die nur einheitlich beseitigt werden können (BGH, NZBau 2003,557). Im entschiedenen Fall traten Putzrisse auf, für die sowohl der Putzer als auch die Rohbaufirma mitverantwortlich war. Die einzige Sanierungsmöglichkeit bestand darin, auf den schadhaften Putz einen zweiten Putz aufzubringen.
MANGELVERURSACHUNG
FALLBEISPIEL 2: Der bauleitender Architekt ist bei Ausführung der Abdichtungsarbeiten an den Balkonen nicht vor Ort. Die Aufkantungen werden nicht nach dem von ihm gefertigten Detailplan ausgeführt, später dringt in diesen Bereichen Wasser in die Unterkonstruktion ein. Für die eingetretenen Schäden haften der bauleitende Architekt und der ausführende Unternehmer gesamtschuldnerisch. Der Unternehmer kann hierbei dem Auftraggeber nicht entgegenhalten, dass die nicht genügende Beaufsichtigung durch den Architekten zur Entstehung des Mangels mit beigetragen habe. Die Bauaufsicht schuldet der Architekt einzig und allein seinem Auftraggeber, er ist insoweit nicht dessen Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum ausführenden Unternehmer. FALLBEISPIEL 3: Im voraufgezeigten Beispielfall legt der Architekt fehlerhafte Ausführungspläne vor. Der Unternehmer führt nach diesen Plänen aus, obschon er die Fehlerhaftigkeit erkennen und für Abhilfe hätte Sorge tragen können. Der Auftraggeber hat dem ausführenden Unternehmer, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, fehlerfrei Pläne zur Verfügung zu stellen. Verschulden seines Architekten muss er sich insoweit zurechnen lassen. Für den eingetretenen Schaden kann damit der Unternehmer nur unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote des Architekten, der seinerseits dem Bauherrn in vollem Umfange haftet, herangezogen werden.
MANGELVERURSACHUNG
FALLBEISPIEL4: Der vom Bauherrn beauftragte Statiker liefert fehlerhafte Bewehrungspläne, der ebenfalls von ihm beauftragte Architekt hätte allerdings die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkennen können. Für aufgrund der fehlerhaften Bewehrungspläne aufgetretene Baumängel kann der Statiker in vollem Umfange herangezogen werden. Nimmt allerdings der Bauherr den Architekten in Anspruch, kann ihm dieser die Fehlleistungen des Statikers als Mitverschulden entgegenhalten. Der Architekt haftet damit im Ergebnis nur in Höhe der Quote seines Verschuldensanteils. Der voraufgezeigte Fall kann auch in umgekehrter Weise auftreten. Rechnet der Statiker falsch, weil die vom Architekten gefertigten Pläne fehlerhaft sind, gilt die obige Haftungsfolge, wobei bei dieser Konstellation der Statiker dem Auftraggeber das Mitverschulden des Architekten entgegenhalten kann.
MANGELVERURSACHUNG
FALLBEISPIEL 5: Der Bauherr beauftragt für die Planung sowie die Objektüberwachung (Bauleitung) verschiedene Architekten. Der bauleitende Architekt weist auf Fehler in den Ausführungsplänen, die er hätte erkennen können, nicht hin. Führen die Verursachungsbeiträge beider Architekten zu einem Baumangel, haften sie hierfür als Gesamtschuldner. Der bauleitende Architekt kann allerdings dem Bauherrn das Mitverschulden des planenden Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen entgegenhalten. Dies führt dazu, dass der bauleitende Architekt wiederum nur in Höhe der Quote seines Mitverschuldensanteils (insoweit dann aber gesamtschuldnerisch mit dem planenden Architekten) belangt werden kann. Der planende Architekt haftet dem Auftraggeber gegenüber in voller Höhe. Diese Auffassung ist allerdings strittig. Neuere obergerichtliche Rechtssprechung meint, der bauleitende Architekt könne dem Bauherrn ein mitwirkendes Verschulden seines planenden Architekten nicht entgegenhalten (vgl. bspw. OLG Köln, NJW-RR 1997,597).
TIPPS FÜR DIE PRAXIS Haften ihnen gegenüber für aufgetretene Baumängel oder Bauschäden mehrere Baubeteiligte gesamtschuldnerisch nehmen sie, wie es einmal ausgedrückt wurde, eine "Paschastellung" ein. Sie können sich aussuchen, ob sie einen, mehrere oder alle gleichzeitig in die Pflicht nehmen. Erfüllt einer von ihnen die Gesamtschuld, bessert er also etwa den Mangel nach, liegt es an ihm, zu versuchen, sich wegen der Mithaftungsanteile der Übrigen bei diesen selbst schadlos zu halten.LEISTUNGSFÄHIGKEIT In ihre Überlegung mit einbeziehen sollten sie aber die Leistungsfähigkeit desjenigen Gesamtschuldners, den sie in Anspruch nehmen wollen. Ist dieser kurz vor der Insolvenz macht es meist (sofern sie keine Sicherheiten, bspw. in Form einer Gewährleistungsbürgschaft haben) wenig Sinn, gerade diesen herauszusuchen. Architekten und Sonderfachleute sind in der Regel für Mängel ihrer Leistung haftpflichtversichert. Ein Direktanspruch des geschädigten Bauherrn/Auftraggeber gegen den Haftpflichtversicherer besteht allerdings nicht. Die Betriebshaftpflicht des Bauunternehmers deckt üblicherweise den sogenannten "Erfüllungsschaden" nicht ab. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind damit Kosten, die für die Wiederholung/Nachbesserung der eigenen mangelhaften Leistung des Versicherungsnehmers entstehen. Gehen sie nur gegen einen mitverantwortlichen Baubeteiligten gerichtlich vor, hat dieser im übrigen die Möglichkeit, den ebenfalls Haftenden den Streit zu verkünden. Dass die gegen mehrere Baubeteiligte gerichteten Ansprüche unterschiedlicher Natur sein können, steht der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses nicht entgegen. Der Architekt wird üblicherweise einen durch einen Planungs- oder Bauaufsichtsfehler bereits verursachten Baumangel nicht nachbessern (nacherfüllen) können. Der gegen in gerichtete Anspruch ist damit meist ein Geldersatzanspruch. Demgegenüber hat der Unternehmer, der einen Baumangel (mit)verursacht hat, erst einmal ein Recht zur zweiten Andienung, sprich auf Nachbesserung seiner mangelhaften Leistung. Nimmt der Auftraggeber in diesen Fällen den Architekten auf Geldersatz in Anspruch, kann dieser im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs seinerseits Ersatz vom Unternehmer in Höhe dessen Mitverschuldensquote verlangen. Diesem wird damit sein Nacherfüllungsrecht - genau genommen sein Teilnacherfüllungsrecht - genommen. Dies wird allerdings von der Rechtssprechung, wenn auch dogmatisch bedenklich, hingenommen. SUBSIDIARITÄTSKLAUSEL In nicht wenigen Architektenverträgen finden sich nach wie vor Bestimmungen, wonach der Architekt nur eintrittspflichtig sein soll, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, den ausführenden Unternehmer in die Pflicht zu nehmen. Individuell kann eine solche Regelung wirksam vereinbart werden. In einem Formularvertrag ist dies allerdings nur dann möglich, wenn dem Auftraggeber lediglich auferlegt wird, seine Forderungen zunächst außergerichtlich beim mithaftenden Unternehmer geltend zu machen. Soll dagegen der Auftraggeber auch verpflichtet sein, den Unternehmer bei mangelnder Leistungsbereitschaft zu verklagen, ist eine solche Klausel unwirksam (BGH, SFH Nr. 24 zu § 675 BGB). QUOTENHAFTUNG Ist ein eingetretener Mangel vom Architekten und vom ausführenden Unternehmer zu verantworten und kann ihnen letzterer das Mitverschulden des Planers entgegenhalten, haftet der Ausführende ihnen gegenüber im Ergebnis nur in Höhe seiner Mitverschuldensquote. Fordern sie diesen zur Nacherfüllung auf, kann diese naturgemäß nicht auf die Quote reduziert werden. Gelöst wird dies in der Weise, dass der Unternehmer von ihnen für die Nachbesserung einen Zuschuss bzw. Sicherheit für seinen Zuschussanspruches in Höhe der Mitverschuldensquote verlangen kann (BGH BauR 1984,395). PRÜFLISTEN Um die Haftungsquoten verschiedener Verantwortlicher einer Vereinheitlichung zuzuführen wurden von einzelnen Gutachtern Prüfungslisten entworfen. Als Faktoren werden hierbei der Anteil des jeweiligen Baubeteiligten an der Mangelursache sowie dessen Verschuldensgrad herangezogen (vgl. beispielsweise Auernhammer, VersR 74, 1060 ff oder Schulz, BauR 1984, 40). Verbindlich sind solche Tabellen nicht. Sie können allerdings die Wertung erleichtern und transparent machen. Autor: Rechtsanwalt Helmut Aschenbrenner, Partnerschaft Rechtsanwälte Quiring.Simon.Frick Arabellastrasse 4, 81925 München, Tel.: 089-9288080. |