BAURECHT
Vereinbarung der VOB als Ganzes
Aktuelle Entscheidung des BGH In einer am 22. Januar diesen Jahres verkündeten Entscheidung hat der für Bausachen zuständige 7. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) ausgesprochen, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass diese nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Für die künftige inhaltliche Ausgestaltung von sogenannten VOB-Verträgen hat dies erhebliche Auswirkungen. Dies um so mehr, als es in Zukunft nicht mehr darauf ankommt, welches Gewicht der Eingriff hat (VII ZR 419/02). Bauverträge werden heute überwiegend unter Einbeziehung der VOB/B abgeschlossen.
Was ist die VOB ? Die VOB/B ist dazu bestimmt, im Bereich des dispositiven Werkvertragsrechts des BGB den Besonderheiten des Bauvertragswesens für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und bauausführendem Unternehmer gerecht zu werden. Behandelt werden in ihr die rechtlichen Beziehungen der Bauvertragsparteien nach Vertragsschluss. Sie enthält dem Bauvertrag als Langzeitvertrag mit beiderseitigen Kooperationspflichten gerecht werdende spezielle Regelungen und zwar aus der Erkenntnis heraus, dass die gesetzlichen Rahmenvorschriften des Schuldrechts und insbesondere auch des Werkvertragsrechts des BGB völlig unzureichend sind. Durch Novellierungen wird sie regelmäßig den jeweils geänderten Begebenheiten und Rahmenbedingungen angepasst. Aktuell liegt die VOB (Vergab- und Vertragsordnung) in ihrer Fassung 2002 vor. Die VOB/B ist weder Gesetz noch Rechtverordnung. Sie enthält vielmehr standarisierte, vorformulierte Vertragsbestimmungen. Durch ihre Einbeziehung soll der Bauvertrag inhaltlich gestaltet werden. Rechtlich liegen damit Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Wurde sie wirksam vereinbart, gehen ihre speziellen Regelungen den einschlägigen Bestimmungen des BGB vor oder ergänzen diese. Daneben gibt es aber auch weiterhin Bestimmungen im BGB, die - da die VOB/B hierzu nichts vorsieht - unverändert neben der VOB/B zur Anwendung kommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Unsere Rechtsordnung ist bestimmt vom Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sie überlässt es damit den Einzelnen, ihre Rechtsbeziehungen auch inhaltlich frei zu gestalten. Grenzen zeigt das BGB im Wesentlichen nur in den §§ 134 (gesetzliche Verbote) und 138 (Sittenwidrigkeit, Wucher) auf. Bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nimmt aber gerade der Verwender für die vorformulierten Regelungen unter Ausschluss des Verwendungsgegners allein die Freiheit inhaltlicher Gestaltung für sich in Anspruch. Dies wiederum bedingt strengere Inhaltsschranken. Die §§ 307 ff BGB unterwerfen deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen einer richterlichen Inhaltskontrolle. Die Schutzregelung besteht hierbei aus einer Generalklausel (§ 307 BGB) sowie einem Katalog verbotener Klauseln (§§ 308 und 309 BGB). Werden vorformulierte Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwandt, greifen zwar die §§ 308 und 309 BGB nicht unmittelbar (vgl. § 310 BGB), die auch hier geltende Generalklausel des § 307 BGB eröffnet allerdings auch insoweit eine Überprüfung (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Privilegierung Nachdem es sich - wie oben ausgeführt - bei der VOB/B um standarisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, müssten vom Grundsatz her im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch die herangezogenen VOB-Klauseln einer Kontrolle dahingehend unterzogen werden, ob sie den Verwendungsgegner unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind. Nach bisheriger Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur galt allerdings folgender Grundsatz: Bei Vereinbarung der VOB/B als im Wesentlichen Ganzes braucht eine Inhaltskontrolle nicht stattzufinden. Begründet wurde und wird dies weiterhin damit, dass die VOB/B, auch in ihrer Neufassung 2002, ein ausgewogenes Gesamtwerk darstellt, das die Interessen beider Vertragspartner angemessen berücksichtigt. Dies galt bisher auch dann, wenn zwar durch vorrangige vertragliche Regelungen Abänderungen der VOB/B vorgenommen, durch diese aber nicht in den sogenannten Kernbereich der VOB/B eingegriffen wurde. Eine solcher Eingriff wurde beispielsweise (unter Geltung der Vorgängerfassungen der VOB 2002) verneint bei Verlängerung der VOB-Gewährleistungsfristen auf die BGB-Fristen (5 Jahre anstatt 2 Jahre).
Entscheidung des BGH In seiner ganz aktuellen Entscheidung vom 22. Januar 2004 (AZ: VII ZR 419/02) hat allerdings nunmehr der für Bausachen zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Grund hierfür war nach der Begründung des Senats, dass die bisherigen Abgrenzungskriterien, wann ein wesentlicher und wann nur ein unwesentlicher Eingriff vorliegen solle, nicht brauchbar seien. Insbesondere würden sie nicht die für den Rechtsverkehr erforderliche sichere Beurteilung ermöglichen, inwieweit ein vertragliches Regelwerk der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Die vorzitierte Entscheidung des BGH erging zu einem Fall, dessen Beurteilung sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen richtete (Art. 229 § 5 EGBGB). Ausdrücklich offen gelassen hat der 7. Zivilsenat die Beantwortung der Frage, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur VOB/B als Ganzes auch auf Fälle unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts anwendbar ist.
Konsequenzen Für die Praxis ergeben sich daraus derzeit folgende Konsequenzen: Jede abweichende vorrangige vertragliche Regelung lässt die Privilegierung der VOB/B entfallen, eröffnet also die inhaltliche Kontrolle auch der Restbestimmungen. Unter diesem Gesichtspunkt ist nach Meinung des Verfassers künftig auch eine Verlängerung der nunmehr 4-jährigen Verjährungsfrist der VOB/B für Mängelansprüche auf 5 Jahre nach BGB zu betrachten. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung dürften damit beispielsweise folgende VOB-Regelungen (VOB/B 2002) einer isolierten Inhaltskontrolle nicht standhalten: § 2 Nr. 6 - Hinweis auf Mehrvergütung § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 - Selbstausführung der Leistung § 4 Nr. 2 Abs. 2 - Einbeziehung der VOB bei Weitervergabe an Subunternehmer § 7 - Verteilung der Gefahr § 15 Nr. 3 Satz 5 - Anerkenntnisfiktion bei Stundenzetteln Auch bei Vereinbarung der VOB/B als Ganzes besteht künftig keine Gewähr der Privilegierung. Autor: Rechtsanwalt Helmut Aschenbrenner, Partnerschaft Rechtsanwälte Quiring.Simon.Frick, Arabellastrasse 4, 81925 München, Tel.: 089-9288080. |