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BAURECHT
Zweckentfremdungsverordnung
Nach der Ersten Verordnung
über das Verbot der Zweckentfremdung
von Wohnraum
vom 23. Dezember 1971 durfte mit
Wirkung vom 1. Januar 1972 Wohnraum
in der Landeshauptstadt
München und den Städten Augsburg,
Nürnberg und Regensburg
nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde
anderen als
Wohnzwecken zugeführt werden.
Mit Verordnung über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum vom
28. Juli 1992 (zuletzt geändert durch Verordnung
vom 24. Juli 2001 GVBl. S. 336)
wurde unter Aufhebung der genannten
Ersten und einer Zweiten Verordnung
vom 27. März1972 / 5. Dezember 1989
mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 in den
Geltungsbereich des Verbotes der
Zweckentfremdung von Wohnraum neu
154 bayerische Gemeinden einbezogen
und dem Schutz des Mietverbesserungsgesetzes
unterstellt.
Die Verordnung über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum ist
ständig in Bewegung, wurde zuletzt geändert
durch Verordnung vom 25. Juli
1994 und wird ergänzt durch die Richtlinien
zum Vollzug des Verbots der Zweckentfremdung
von Wohnraum (VollzBek-ZwE)
vom 6. Dezember 2001 vom Bayerischen
Staatsministerium des Innern.
Der Inhalt der Richtlinie ist vielfältig und
umfassend und reicht in ca. 40-stufiger
Aufgliederung von der Zuständigkeit,
über Maßnahmen zur Durchsetzung des
Zweckentfremdungsverbotes durch Verwaltungszwangsmaßnahmen
bis zur ausführlichen
Darstellung von Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach Maßgabe von Art. 6 § 2 Mietrechtsverbesserungsgesetz
(MRVerbG) und
nennt locker eine Geldbuße bis zu 50.000
EUR / Verstoß bzw. / Wohneinheit.
Wenn der wirtschaftliche Vorteil nachweislich
höher bewertet werden kann als
die bezifferten 50.000 EUR, wird die Landeshauptstadt
München gemäß § 17
Abs. 4 OwiG versuchen, auch höhere
Geldbußen durchzusetzen.
Der Zweckentfremdungsverordnung
begegnet man nicht nur im Antragsbereich
der Nutzungsänderung von Wohnen
zu Nichtwohnzwecken, sondern
auch bei Neubauvorhaben, wenn ganz
oder teilweise zu Wohnzwecken genutzter
Baubestand durch einen Neubau ersetzt
werden soll.
Darüber hinaus zählt nicht nur das ungerechtfertigte
Leerstehenlassen von
Wohnraum länger als 3 Monate als Verstoß
gegen die ZwEV, sondern auch eine
bauliche Veränderung, die zur Folge hat,
dass der Wohnraum für Wohnzwecke
nicht mehr geeignet ist oder Unterlassung
objektiv gebotener Erhaltungs- und
Unterhaltungsmaßnahmen.
Als Wohnraum gelten alle Räume, die
objektiv zu Wohnzwecken geeignet und
subjektiv bestimmt, d.h. nach dem gewöhnlichen Standard noch bewohnbar
sind.
Beinhaltet ein Bauantrag eine Zweckentfremdung - gleich welcher Art - ist
zwingende, bauaufsichtliche Genehmigungsvoraussetzung
für den Neubau
oder die Nutzungsänderung nötig, sowie
die gesonderte Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung.
Obwohl grundsätzlich ein öffentliches
Interesse an der Erhaltung eines jeden
Wohnraumes besteht, weil jede Zweckentfremdung
dazu beitragen kann, die
Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung
mit ausreichendem Wohnraum zu
verschärfen, darf jedoch nicht die Erhaltung
des Bestandes an Wohnraum um jeden
Preis gefordert werden, wenn dies z.
B. die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
verletzen würde. Der Nachweis in
diesem Zusammenhang ist vom Antragsteller
zu führen.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung
von Wohnraum hat in der Regel Vorrang,
selbst vor zivilrechtlich schutzwürdigen
privaten Interessen (z.B. Erhöhung
der Rendite).
Ein beachtliches und verlässliches, d.
h. rechtlich gesichertes Angebot zur Bereitstellung
von Ersatzwohnraum reduziert
das öffentliche Interesse an der Erhaltung
unter nachstehenden Voraussetzungen
ggf. auf Null:
- Der Ersatzwohnraum wird im räumlichen
Bereich der Stadt geschaffen, in
dem bestehender Wohnraum durch Abbruch oder Umnutzung zweckentfremdet
wird, wobei der räumliche Bereich - im Gegensatz zu früher - groß-flächig
gesehen werden kann und auch
nicht unbedingt stadtteilbezogen sein
muss.
- Der Ersatzwohnraum muss im zeitlichen
Zusammenhang mit der Zweckentfremdung
geschaffen werden;
Wohnraum "auf Halde" scheidet als
Ersatz aus.
- In der Verfügungsberechtigung über
den zweckentfremdeten Wohnraum
und den Ersatzwohnraum muss Übereinstimmung
bestehen oder durch vertragliche
bzw. grundbuchamtliche Bindung
hergestellt werden, um zu verhindern,
dass Ersatzwohnraum mehreren
Vorhaben dient.
- Der Ersatzwohnraum darf nicht kleiner
als der zweckentfremdete Bestand
sein und diesen im Standard nicht
unterschreiten, aber auch nicht zu aufwendig
sein (luxuriös).
- Der Ersatzwohnraum muss dem Wohnungsmarkt
so zur Verfügung stehen
wie der Bestand, wobei die zwingende
Mietpreisbindung an die ortsübliche
Vergleichsmiete weggefallen ist.
- Familiengerechter Wohnraum muss
durch familiengerechten Wohnraum
ersetzt werden.
Für den Ersatzwohnraum muss die
bauaufsichtliche Genehmigungsfähigkeit
belegt werden. Finanzierungsnachweis für
den Ersatzwohnraum ist vorzulegen (wenn
mehr als zwei Wohneinheiten erstellt werden).
Die Mieter einer zur Zweckentfremdung vorgesehenen Wohneinheit sind vor
der Genehmigungserteilung anzuhören
und von der erteilten Genehmigung zu
unterrichten. Ist das Landratsamt Genehmigungsbehörde,
so hört es vor der Entscheidung
über einen Antrag auf Zweckentfremdung
die Gemeinde.
In der Regel wird die Zweckentfremdungsgenehmigung
befristet erteilt und
mit der Auflage ausgestattet, dass der Ersatzwohnraum
innerhalb einer Frist von
drei Jahren ab Bestandskraft des Bescheides
bezugsfertig herzustellen ist.
Diese Genehmigung wird erst wirksam,
wenn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften (z. B. Baugenehmigung) mit
der Errichtung des Ersatzwohnraumes
begonnen werden darf.
Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor,
wenn eine Wohnung durch den Verfügungsberechtigten
oder Mieter zulässigerweise
zu gewerblichen oder beruflichen
Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt
jedoch die Wohnnutzung überwiegt
(mind. 51 v. H. der Fläche) und
Räume baulich nicht verändert werden,
wobei Voraussetzung ist, dass dieser beruflich
oder gewerblich mitbenutzte Wohnraum
vom Eigentümer oder Mieter selbst
bewohnt wird und er dort mit Hauptwohnsitz
gemeldet ist. Unzulässig ist also
die gewerbliche Untervermietung eines
Teiles (max. 49 v.H.) einer Wohneinheit an
Dritte.
Die bisherige Mietpreisbindung des Ersatzwohnraumes
an die ortsübliche Vergleichsmiete
auf die Dauer von mindestens
10 Jahren - die auch überzähligen
Ersatzwohnraum erfasste - ist gemäß Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Oktober 1997 entfallen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
jedoch, dass Ersatzwohnraum nicht
zu Preisen angeboten werden darf, die
als ‚Mietwucher' klassifiziert werden
könnten.
Eine weitere Neuerung
Ersatzwohnraum kann sowohl Mietwohnraum,
als auch eigengenutzter Wohnraum
sein!
Ersetzt ein Antrag im Bestand Wohnnutzung
durch Nichtwohnnutzung, ist
vorrangig zu prüfen, ob die Nachfolgenutzung
nach Maßgabe von § 34 Abs. 1
BauGB in dem Baugebiet zulässig ist und
sich einfügt. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob
die erforderlichen planungs- und bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsvoraussetzungen
für die Nichtwohnnutzung geschaffen
werden können (z. B. Erfüllung
der Stellplatzverpflichtung).
Dass Ersatzwohnraum ausschließlich
im räumlichen Umgriff der Zweckentfremdung
(Stadt oder Stadtbezirk) angeboten
werden muss, bedarf keiner besonderen
Erwähnung.
Anders gestaltet sich die Problemlösung,
wenn eine bereits seit Jahren oder
Jahrzehnten bestehende Zweckentfremdung
von Wohnraum von der Behörde
aufgegriffen wird und dann die Verpflichtung
besteht, die Nichtwohnnutzung zu
legalisieren oder aufzugeben.
Hier ist von ausschlaggebender Bedeutung
zu belegen (Mietverträge etc.),
wann die Wohnnutzung aufgegeben wurde:
Geschah dies vor dem 1. Januar 1972,
greift die Zweckentfremdungs-Verordnung
ohnehin nicht und es bleibt die
planungs- und bauordnungsrechtliche
Legalisierung, mit dem Problem Stellplatzverpflichtung,
das bei sorgfältiger
Begründung ggf. auf dem Umweg über
Ablösung gem. Art. 53 BayBO gelöst werden
kann.
Erfolgte die Umnutzung von Wohnen in
Nichtwohnen (in München belegt vor
dem 1. Oktober 1962 - Einführung
BayBO -) löst sich das Problem auf, da im
Geltungszeitraum der Münchner Bauordnung
Nutzungsänderungen dieser Art
nicht der Baugenehmigungspflicht unterlagen.
Negativattest
Ein Negativattest ist zu erteilen, wenn
- im Sinne des Gesetzes Wohnraum
nicht vorhanden ist,
- eine Zweckentfremdung nicht vorliegt,
- ausdrückliche Genehmigungsfreiheit
besteht,
- Wohnraum nicht mehr erhaltungswürdig
ist, d. h., wenn seine Instandsetzung
oder Instandhaltung innerhalb
von zehn Jahren einen Aufwand erfordern
würde, der nur unerheblich hinter
den Kosten eines vergleichbar großen
Neubaus zurückbleibt.
Zweckentfremdungsgenehmigung
Eine Zweckentfremdungsgenehmigung
ist u.a. zu erteilen, wenn
- Ausgleich durch Ersatzwohnraum erfolgt,
- Ausgleich durch Entrichtung von Ausgleichsbeträgen
nachgewiesen wird,
- nachgewiesen ist, dass ohne Nutzung
der betreffenden Räume zu ganz bestimmten
beruflichen oder gewerblichen
Zwecken die bestehende wirtschaftliche
Existenz unausweichlich gefährdet
wäre,
- vorrangige (überwiegende) öffentliche
Belange vorliegen (wenn Wohnraum
zur Versorgung der Bevölkerung mit
sozialen Einrichtungen, wie z. B. für
Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder
gesundheitliche Zwecke, oder lebenswichtigen
Diensten (z.B. ärztliche
Betreuung) verwendet werden soll).
Im Bereich der Landeshauptstadt München
sind dem Stadtrat gemäß Geschäftsordnung
diejenigen Fälle zur Entscheidung vorzulegen, bei denen eine
Genehmigung aufgrund öffentlichen Interesses
erfolgt. Ferner auch die Fälle, bei
denen der Wohnraum nicht mehr erhaltungswürdig
ist und kein Ersatzwohnraum
geschaffen wird.
Das beantragte Negativattest ist im
letzteren Fall dem Stadtrat der Landeshauptstadt
München zur Entscheidung
bzw. Zustimmung vorzulegen (gem. Änderung
der GO vom 11. Oktober 1995 -
Verwaltungs- und Personalausschuss).
Kosten
Für die Genehmigung einer Zweckentfremdung
beträgt der Gebührenrahmen
50 EUR bis 2.500 EUR (Tarif-Nr. 2.I.2./20
des Kostenverzeichnisses - KVz). Gemäß
Art. 6 Abs. 2 KG (Kostengesetz) ist bei der
Gebührenbemessung der Verwaltungsaufwand
aller beteiligten Behörden und
die Bedeutung der Angelegenheit für die
Beteiligten zu berücksichtigen. Dabei ist
zu beachten, dass belastende Nebenbestimmungen
die Bedeutung regelmäßig
verringern, was zu einer entsprechend
niedrigeren Gebühr führen muss.
Die Gebühr kann jedoch grundsätzlich
nicht unterhalb des Verwaltungsaufwands
liegen. Bei Ablehnung eines Antrags
kann die Gebühr gemäß Art. 8 Abs.
1 Satz 1 KG auf ein Zehntel ermäßigt werden.
Für die Erteilung eines Negativattests
kommt eine Gebühr zwischen 15 EUR
und 125 EUR in Betracht.
Für die Auslagen gilt Art. 10 KG.
Verfahren nach anderen
Vorschriften
Steht eine beantragte Zweckentfremdung
im Zusammenhang mit einem anderen,
insbesondere einem bauaufsichtlichen
Verfahren oder einem Genehmigungsverfahren
nach § 172 BauGB (Erhaltungssatzungsgebiet),
so ist behördlicherseits
dafür Sorge zu tragen, dass alle
Verfahren in Kenntnis voneinander geführt
werden. Das gilt auch bei baugenehmigungsfreien
und - freigestellten
Vorhaben (Art. 63, 64 BayBO). Zwar sind
die genannten Verfahren und das Zweckentfremdungsgenehmigungsverfahren
rechtlich voneinander unabhängig und
unterliegen selbstständigen Prüfungsmaßstäben,
doch kann es notwendig sein,
zeitliche Abhängigkeiten zu schaffen. Die
Betroffenen sind im jeweiligen Verfahren
unverzüglich darauf hinzuweisen, dass
die Entscheidung über die Zulässigkeit
des Vorhabens im anderen Verfahren
nicht eingeschlossen ist, vielmehr darüber
gesondert zu befinden ist. Es ist
darauf zu achten, dass die parallelen Verfahren
sich nicht gegenseitig hemmen.
Autor: Erika Schindecker, Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung
und Betreuung von Bauobjekten mbH, Sendlinger Straße 21/IV, 80331 München,
Telefon 089 - 260 35 66, Fax 089 - 260 78 81, E-Mail: schindecker@web.de,
Internet: www.schindecker-muenchen.de,
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