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BAURECHT
BAYERISCHES BEHINDERTENGLEICHSTELLUNGSGESETZ
Belange behinderter Menschen beim Wohnungsbau und in öffentlich zugänglichen Gebäuden neu definiert
Seit 1. August 2003 ist das
Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz
(BayBGG)
mit Änderungsgesetzen in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, unter anderem
die gleichberechtigte Teilhabe
von Menschen mit Behinderung
am Leben in der Gesellschaft
zu gewährleisten und eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen.
Dies bedeutet auch,
dass die Belange behinderter Menschen
beim Wohnungsbau und in
öffentlich zugänglichen Gebäuden
neu definiert werden müssen.
Der Gesetzgeber hat darauf abgestellt,
dass vorrangig einzelne Wohnungen entstehen,
die behindertengerecht ausgebaut
werden und somit einem Teil der Betroffenen
den Verbleib (gegebenenfalls
mit einer Hilfsperson) in den Wohnungen
sichern, wobei die Wohnungen nicht
rollstuhlgerecht sein müssen. Die Bauherren,
Hauseigentümer und die Planer
sollten auch bei der Errichtung von Stellplätzen
an eine behindertengerechte
Ausführung denken, die jedoch freiwillig
sein kann - die Landeshauptstadt München
stellt hier keine Anforderungen. Der
Gesetzestext beinhaltet keine Anforderung
an Bewegungsflächen für Rollstühle,
Unterfahrbarkeiten etc.
Bayerische Bauordnung
Mit den Änderungsgesetzen hat der
Landesgesetzgeber zugleich die entsprechenden
Vorschriften anderer Gesetze
geändert, darunter auch Art. 46 und 51
der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Artikel 46 BayBO
Ab sofort müssen bei Gebäuden mit
mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen
eines Geschosses barrierefrei erreichbar
und die wesentlichen Räume davon
mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Die Wohnungen müssen nicht zwingend
im Erdgeschoss liegen, wenn sie mit einem
Aufzug barrierefrei erreichbar sind.
Damit die barrierefreie Erreichbarkeit der
Wohnungen sichergestellt ist, müssen
dabei auch entsprechende bauliche Vorkehrungen
für die barrierefreie Zugänglichkeit
auf dem Grundstück getroffen
werden, wie z. B. erforderliche stufenlose
Bewegungsflächen und ggf. Rampen.
Artikel 46 BayBO wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und
Schlafräume, eine Toilette, ein Bad
und die Küche oder Kochnische sowie
der Raum mit Anschlußmöglichkeit für
eine Waschmaschine mit dem Rollstuhl
zugänglich sein. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere
wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst
nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen
ungünstiger vorhandener Bebauung, nur
mit unverhältnismäßigem Mehraufwand
erfüllt werden können."
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden
Absätze 3 bis 6.
Artikel 51 BayBO
Artikel 51 BayBO betrifft öffentlich zugängliche
Gebäude wie Verkaufsstätten,
Verwaltungsgebäude, Tagesstätten für
Kinder etc. Danach sind die öffentlich zugänglichen
Bereiche in diesen Gebäuden
barrierefrei zu errichten. Höhere Anforderungen
als bisher werden zum Beispiel
bei Verkaufsstätten gestellt, die jetzt unabhängig
von ihrer Größe die Anforderungen
erfüllen müssen.
Artikel 51 BayBO wird wie folgt geändert:
die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Barrierefreies Bauen"
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1 Bauliche Anlagen und andere Anlagen
und Einrichtungen, die öffentlich
zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen
Besucherverkehr dienenden
Teilen so errichtet und instand gehalten
werden, daß sie von Menschen mit Behinderung,
alten Menschen und Personen
mit Kleinkindern barrierefrei erreicht
und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt werden können.
2 Diese Anforderungen gelten insbesondere
für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufsstätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen
.
3 Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderungen nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt
werden können.
4 Die Anforderungen an Gaststätten
sind im Rahmen der gaststättenrechtlichen
Erlaubnis zu beachten."
In Absatz 2 wird das Wort: "Behinderten"
durch die Worte "Menschen mit Behinderung"
ersetzt und die Worte
"3. Tageseinrichtungen für Kinder", gestrichen.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) 1 Bauliche Anlagen und andere Anlagen
nach den Absätzen 1 und 2 müssen
durch einen Eingang mit einer lichten
Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
stufenlos erreichbar sein. 2 Vor Türen muß
eine ausreichend Bewegungsfläche vorhanden
sein. 3 Rampen dürfen nicht mehr
als 6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig
einen festen und griffsicheren Handlauf
haben. 4 Am Anfang und am Ende jeder
Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein
Zwischenpodest anzuordnen. 5 Die Podeste
müssen eine Länge von mindestens
1,50 m haben. 6 Treppen müssen an beiden
Seiten griffsichere Handläufe erhalten,
die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen
sowie über die letzte Stufe
zu führen sind. 7 Die Treppen müssen
Setzstufen haben. 8 Flure müssen mindestens
1,50 m breit sein. 9 Ein Toilettenraum
muß auch für Benutzer von Rollstühlen
geeignet und erreichbar sein; er ist zu
kennzeichnen. 10 Art. 39 Abs. 6 gilt auch
für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen,
soweit Geschosse für Menschen
mit Rollstühlen stufenlos erreichbar
sein müssen."
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht,
soweit die Anforderungen wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, ungünstiger
vorhandener Bebauung oder im Hinblick
auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung
oder alten Menschen nur mit
einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
erfüllt werden können."
Bei Vorhaben, für die nach der Bayerischen
Bauordnung das vereinfachte Genehmigungsverfahren
anzuwenden ist,
werden zwar aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen die betroffenen Artikel im
Verfahren nicht durch die Behörde geprüft,
sie sind aber dennoch vom Bauherrn
zu beachten. Im Zuge der Bauüberwachung
können ansonsten die rechtlichen
Anforderungen von der Baubehörde
durchgesetzt werden.
Besonders wichtig für Bauherren sowie
deren Planer und Planerinnen ist ders die Tatsache, dass in dem Gesetz
keine Übergangsvorschriften vorgesehen
sind. Das bedeutet, dass ab sofort
bei allen betroffenen Vorhaben die geänderten
Vorschriften zu beachten sind. Bei
laufenden Genehmigungsverfahren entscheidet
die Rechtslage zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Bescheides. Für
Baugenehmigungen für Sonderbauvorhaben,
die vor dem 1. August 2003 erteilt
wurden, besteht Bestandsschutz.
Für Baugenehmigungen, die im vereinfachten
oder Freistellungsverfahren vor
dem 1. August 2003 erteilt wurden, besteht
kein Bestandsschutz; dies bedeutet
für den Bauherrn, dass mit Baubeginn
nach dem 1. August 2003 das BayBGG
anzuwenden ist und die Baugenehmigung
tektiert werden muss.
Die Anforderungen des BayBGG springen
nicht an (=Regelabweichung), wenn
bestimmte Sachverhalte eintreten (z. B.
schwierige Geländeverhältnisse, extrem
hoher Mehraufwand etc.). Die Oberste
Baubehörde gewährt hier bei bereits abgeschlossenen
Planungen den Bauaufsichtsbehörden
einen gewissen Ermessungsspielraum.
Denkmalschutzgesetz
Ebenso geändert wird § 6 des
Denkmalschutzgesetzes: Dem Artikel 5
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege
der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz
DSchG - (BayRS 2242-I-WFK), zuletzt
geändert durch § 43 des Gesetzes vom
24.4.2001 (GVBI S. 140), wird folgender
Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei Entscheidungen nach den Abs.
1 bis 3 sind auch die Belange von Menschen
mit Behinderung und von Menschen
mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen
zu berücksichtigen."
Laut Genehmigungsbehörden soll der
angefügte Absatz in den Verfahren wohlwollend
umgesetzt werden. Es ist daher
zu empfehlen, dass sich die Verantwortlichen
rechtzeitig vor Baubeginn mit den
Anforderungen auseinandersetzen und
den Ermessensspielraum mit der Behörde
abstimmen, um später teure Umplanungen
zu vermeiden.
Autor: Erika Schindecker, Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung
und Betreuung von Bauobjekten mbH, Sendlinger Straße 21/IV, 80331 München, Telefon 089 - 260 35 66, Fax 089 - 260 78 81, E-Mail: schindecker@web.de,
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