Energieeinsparverordnung


Inhaltsübersicht:

1     Nachrüstpflichten bei bestehenden Gebäuden
1.1  Heizkessel
1.2  Leitungen
1.3  Oberste Geschossdecken
1.4  Zentralheizungen
1.5  Heizungstechnische Anlagen
1.6  Miet- und steuerrechtliche Auswirkungen
2    Anforderungen an Neubauten
2.1  Jahres-Primärenergiebedarf
2.2  Dichtigkeit, Mindestluftwechsel
2.3  Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
3    Änderung und Erweiterung von Gebäuden
4    Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen
4.1  Heizkessel
4.2  Heizungssteuerung
4.3  Umwälzpumpen
4.4  Zirkulationspumpen
4.5  Leitungen
4.6  Heiz- und Warmwasserspeicher
4.7  Bedienung und Wartung
5    Energiebedarfsausweis, Wärmebedarfsausweis, Energieverbrauchskennwert
6    Ausnahmen und Befreiungen
7    Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085 ff) ist am 1. Februar 2002 in Kraft getreten.
Sie ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 sowie die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994.

1 Nachrüstpflichten bei bestehenden Gebäuden
Die Energieeinsparverordnung bestimmt nicht nur Anforderungen an die Wärmedämmung und die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen von Neubauten, sondern verpflichtet auch Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu umfangreichen Nachrüstungen.

1.1 Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nur noch bis 31.12.2006 betrieben werden. Sofern bestimmte Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden oder der Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden ist, verlängert sich die Frist bis 31. Dezember 2008.
Ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW, Heizkessel,

die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung sowie Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern (§§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 3 Nr. 2 - 4 EnEV).

1.2
Leitungen für Wärmeverteilung und Warmwasser, die ungedämmt aber zugänglich sind sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, müssen bis zum 31. Dezember 2006 zur Begrenzung der Wärmeabgabe mit Dämmmaterial in einer vorgeschriebenen Mindestdicke der Dämmschicht gedämmt werden (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 5 zur EnEV).

1.3
Oberste Geschossdecken beheizter Räume, die nicht begehbar, aber zugänglich sind, müssen bis 31. Dezember 2006 so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(qmK) nicht überschreitet (§ 9 Abs. 3 EnEV).

Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen am 1.2.2002 eine der Eigentümer selbst bewohnt, müssen die o.g. Anforderungen nur im Falle eines Eigentümerwechsels erfüllt werden (§ 9 Abs. 4 S. 1). Dies bedeutet aber, dass nicht nur der Käufer des Anwesens, sondern auch der Erbe bzw. der Beschenkte zur Nachrüstung verpflichtet ist. Die Frist beträgt 2 Jahre ab Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor den o.g. Fristen (31.12.2006/31.12.2008) ab (§ 9 Abs. 4 S. 2).

1.4
Zentralheizungen, die noch nicht mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße (z.B. witterungsgeführte Steuerung durch Außenfühler) und der Zeit (Nachtabsenkung) ausgestattet sind, müssen entsprechend nachgerüstet werden (§ 12 Abs. 1 S. 2). Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird (§ 12 Abs. 1 S. 3 EnEV).

1.5
Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger, die noch nicht mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur (z.B. durch Thermostatventile) ausgestattet sind, müssen entsprechend nachgerüstet werden (§ 12 Abs. 2 S. 1). Ausgenommen sind Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.

1.6
Die Nachrüstpflichten gelten sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Wohnungen bzw. Anwesen. Die Maßnahmen bewirken in der Regel eine nachhaltige Einsparung von Energie und sind vom Vermieter, da er sie nicht freiwillig, sondern aufgrund der Vorschriften der Energieeinsparverordnung durchführen muss, auch "nicht zu vertreten" i.S.v. § 559 Abs. 1 BGB. Danach ist der Vermieter berechtigt, die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Sofern die o.g. Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt werden, sind die Kosten gem. § 559 Abs. 2 BGB angemessen, d. h. in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
Ferner kann der Vermieter die aufgewendeten Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd als Werbungskosten ansetzen.

2 Anforderungen an Neubauten

Die Anforderungen der §§ 3 - 7 EnEV an zu errichtende Gebäude gelten für Bauvorhaben, für die der Bauantrag nach dem 31. Januar 2002 gestellt bzw. die Bauanzeige nach diesem Zeitpunkt erstattet wurde. Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist die Energieeinsparverordnung anzuwenden, wenn mit der Bauausführung nach dem 31. Januar 2002 begonnen worden ist (§ 19 EnEV).

2.1 Jahres-Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust

Die §§ 3 und 4 EnEV unterscheiden zwischen Gebäuden mit normalen Innen-temperaturen, d. h., Gebäude die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19° C und mehr und jährlich mehr als 4 Monate beheizt werden (§ 2 Nr. 1 EnEV) und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen, d. h. Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12° C und weniger als 19° C und jährlich mehr als 4 Monate beheizt werden (§ 2 Nr. 3 EnEV). Bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen darf der sog. Transmissionswärmeverlust und bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen der Jahres-Primärenergiebedarf sowie der Transmissionswärmeverlust bestimmte im Anhang zur Energieeinsparverordnung enthaltenen Höchstwerte nicht überschreiten. Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs gilt nicht für Gebäude, die mindestens zu 70 % durch Wärme aus Kraft-Wärme-Koppelung oder durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger oder überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger beheizt werden, für die keine Regeln der Technik vorliegen (§ 3 Abs. 3 EnEV).

2.2 Dichtigkeit, Mindestluftwechsel
Gem. § 5 EnEV muss das Gebäude dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sein, wobei die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster den im Anhang 4 zur EnEV festgelegten Werten genügen muss. Allerdings ist auch ein zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlicher Mindestluftwechsel sicher zu stellen. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, (z.B. Lüftungsanlagen) müssen diese den im Anhang 4 zur EnEV festgelegten Werten entsprechen.


2.2 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
Gem. § 6 EnEV müssen Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik (§ 15 EnEV) eingehalten werden. Ferner muss der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik (§ 15) und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden.

3 Änderungen und Erweiterungen von Gebäuden
Bei wesentlichen Änderungen von Außenbauteilen eines Gebäudes, d. h. von Außenwänden, Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Außentüren, Decken, Dächer, Dachschrägen, Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich sowie Vorhangfassaden dürfen bestimmte im Anhang 3 zur Energieeinsparverordnung festgelegte Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden (§ 8 Abs. 1). Ausgenommen sind Änderungen, die bei Außenwänden, außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 % der Bauteilflächen gleicher Orientierung oder bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 % der jeweiligen Bauteilfläche betreffen.

Bei Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend mindestens 30 cbm, müssen für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für Neubauten eingehalten werden (§ 8 Abs. 3 EnEV).

4 Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen
4.1 Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennwärmeleistung mindestens 4 kW und höchstens 400 kW beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden grundsätzlich nur dann eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der sog. CE-Kennzeichnung versehen sind (§ 11 Abs. 1 EnEV). Ausgenommen sind:
- einzeln produzierte Heizkessel
- Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften
von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, - Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
- Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
- Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf. Solche Heizkessel sowie Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 kW oder größer als 400 kW ist, dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind (§§ 11 Abs. 4, 15 EnEV).

4.2 Heizungssteuerung
Zentralheizungen sowie heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen mit bestimmten Steuerungseinrichtungen ausgestattet sein (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 EnEV; siehe oben 1.4 und 1.5).

4.3 Umwälzpumpen
Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 kW Nennwärmeleistung müssen so ausgestattet oder beschaffen sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen (§ 12 Abs. 3 EnEV). 4.4 Zirkulationspumpen
Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet sein (§ 12 Abs. 4 EnEV).

4.5 Leitungen
Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen muss durch Wärmedämmung mit einer bestimmten, im Anhang 5 zur EnEV festgelegten Mindestdicke der Dämmschicht begrenzt sein (§ 12 Abs. 5 EnEV).

4.6 Heiz- und Warmwasserspeicher
Die Wärmeabgabe von Heiz- und Warmwasserspeichern muss nach anerkannten Regeln der Technik begrenzt sein (§§ 12 Abs. 6, 15 EnEV).


4.7 Bedienung und Wartung
Heizungs- und Warmwasseranlagen müssen sachgerecht bedient, gewartet und in Stand gehalten werden. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt (§ 10 Abs. 3 EnEV).

5 Energiebedarfsausweis, Wärmebedarfsausweis, Energieverbrauchskennwerte
Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der nach der EnEV erforderlichen Berechnungen, insbesondere die spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlustes, der Anlagenaufwandszahl der Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und des Jahres-Primärenergiebedarfs in einem Energiebedarfsausweis zusammenzustellen.

Bei wesentlichen Änderungen eines Gebäudes muss unter bestimmten, in § 13 Abs. 2 EnEV in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung festgelegten Voraussetzungen ebenfalls ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden.

Für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen müssen die wesentlichen Ergebnisse der Berechnungen nach der EnEV insbesondere der spezifische Transmissionswärmeverlust in einem Wärmebedarfsausweis zusammengestellt werden (§ 13 Abs. 3 EnEV)

Der Energiebedarfsausweis bzw. der Wärmebedarfsausweis ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten des Gebäudes auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen (§ 13 Abs. 4 EnEV

Soweit ein Energiebedarfsausweis nicht erstellt werden muss, können insbesondere die Eigentümer von Wohngebäuden, die zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung verpflichtet sind, den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten und Miet- und Kaufinteressenten den sog. Energieverbrauchskennwert, d. h. den witterungsbereinigten Energieverbrauch des Gebäudes mitteilen, der gem. § 13 Abs. 5 und 6 EnEV zu ermitteln ist.


6 Ausnahmen und Befreiungen
Auf Antrag können von den Anforderungen der EnEV Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Ziele der Verordnung durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden.

Bei Baudenkmälern und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden (§ 16 EnEV).

Ferner kann auf Antrag von den Anforderungen der EnEV befreit werden, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können (§ 17 EnEV).

7 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 S. 1,2 EnEV einen Heizkessel einbaut oder aufstellt (siehe 4.1), entgegen § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EnEV eine Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet (siehe 4.2), entgegen § 12 Abs. 3 EnEV nicht dafür Sorge trägt, dass Umwälzpumpen in der dort genannten Weise ausgestattet oder beschaffen sind (siehe 4.3) oder entgegen § 12 Abs. 5 EnEV die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt (siehe 4.5) handelt ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu € 25.000,00 belegt werden.