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Neues Wohnungseigentumsgesetz verabschiedet Rechte der Wohnungseigentümer werden gestärkt Nach jahrelanger Diskussion hat der Bundesrat am 16.2.2007 dem Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ohne Änderungen zugestimmt. Der Gesetzentwurf wurde nicht an den Vermittlungsausschuss zurückverwiesen. Damit kann die dringend notwendige Reform des noch aus dem Jahre 1951 stammenden und nicht mehr zeitgemäßen Wohnungseigentumsgesetzes am 1.7.2007 in Kraft treten. Die Novelle stärkt insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft. Im Hinblick auf den erheblichen Renovierungs- und Sanierungsbedarf der häufig schon in die Jahre gekommenen Wohnanlagen sollen z. B. qualifizierte Mehrheitsentscheidungen (¾-Mehrheit) möglich sein, wenn die Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, z. B. den Einbau eines Lifts oder die Durchführung von Energiesparmaßnahmen, z. B. die Anbringung eines Vollwärmeschutzes beabsichtigen. Bisher ist dafür Einstimmigkeit erforderlich, die vor allem in mittleren und größeren Wohnanlagen kaum zu erreichen war. Über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten können Wohnungseigentümer künftig mit einfacher Mehrheit entscheiden und dabei einen verbrauchsorientierten Maßstab (z. B. Abrechnung nach Zählern) zugrunde legen. Die Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft, z. B. Handwerkern bleibt bestehen, wird aber auf den jeweiligen Miteigentumsanteil begrenzt, d. h. die Wohnungseigentümer haften grundsätzlich nicht mehr mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Beispielsweise haftet ein Wohnungseigentümer mit einem Miteigentumsanteil von 1/20 für eine Handwerkerrechnung über € 10.000,-- für Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum mit € 500,--. Nur im Ausnahmefall wenn alle anderen Miteigentümer zahlungsunfähig sein sollten, kann auch der einzelne Wohnungseigentümer in voller Höhe für die gesamten Schulden der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden. Der Verwalter ist künftig zur Führung einer Beschlusssammlung verpflichtet. Insbesondere Käufer von Eigentumswohnungen können sich dadurch besser über Beschlüsse der WEG informieren, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, für sie als Käufer aber dennoch verbindlich sind (z. B. Einschränkung der Tierhaltung). Rückständige Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft gegen zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Wohnungseigentümer haben in der gegen einen insolventen Miteigentümer eingeleiteten Zwangsversteigung künftig ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten. Bisher konnte die Gemeinschaft solche Forderungen in der Regel nicht mehr realisieren. Im gerichtlichen Verfahren gilt künftig nicht mehr der Grundsatz der Amtsermittlung der entscheidenden Tatsachen nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG), sondern die Zivilprozessordnung (ZPO), wonach das Gericht seiner Entscheidung nur noch die von den Parteien vorgetragenen Umstände zugrunde legen darf. Nach den Bestimmungen der ZPO muss künftig die im Rechtsstreit unterlegene Partei grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten, d. h. einschließlich der Anwaltskosten der obsiegenden Partei tragen. Ferner wird die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils, wenn eine Partei unentschuldigt zum Termin nicht erscheint sowie die Verkürzung des Instanzenzuges (nur noch 3 Instanzen) zu einer schnelleren Abwicklung der Verfahren führen. Rechtsanwalt Rudolf Stürzer Vorsitzender Haus + Grund München |