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Presseinformation
München, 28.7.2011
Die neue Trinkwasserverordnung 2011
Rechtsanwältin Birgit Noack Die neue Trinkwasserverordnung (kurz: TrinkwV) tritt zum 1. November 2011 in Kraft. Um die Kontrolle der Trinkwasserqualität abzusichern, wurde die bestehende Trinkwasserverordnung novelliert. Das Schutzziel dieser Verordnung ist die Verbrauchersicherheit. Das Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass eine gesundheitliche Schädigung vermieden wird und zwar unabhängig vom wirtschaftlichen Aufwand. Eines der Hauptanliegen der novellierten Trinkwasserverordnung ist die Bekämpfung von Legionellen. Hierbei handelt es sich um bewegliche Stäbchenbakterien, die weltweit in Oberflächenwässern und auch im Boden vorkommen. Aufgrund dieser Verbreitung treten Legionellen auch in geringer Anzahl im Grundwasser auf. Die Legionellen können sich in Warmwasserbereitungsanlagen von Gebäuden bei Temperaturen zwischen 30 und 45 Grad optimal vermehren. Steht Warmwasser längere Zeit in Rohrleitungen, besteht die Gefahr krankheitserregender Keimbildung. Dadurch kann die Legionärskrankheit ausgelöst werden. Hierbei handelt es sich um eine nicht zu unterschätzende Infektionskrankheit, die einen lebensgefährlichen Verlauf nehmen kann. Mit der Trinkwasser-Novelle 2011 wurde der Technische Maßnahmewert für Legionellen eingeführt, der bei 100 KBE (Koloniebildende Einheiten) pro 100 ml Wasser liegt. Dieser Grenzwert darf künftig nicht überschritten werden. Um das Risiko von Erkrankungen der Mieter zu verringern, kommen ab dem 1. November 2011 auf Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage neue Anzeige- und Prüfpflichten zu. Die Qualität des Trinkwassers ist maßgeblich von der internen Hausinstallationsanlage abhängig. Während nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) das Wasserversorgungsunternehmen lediglich bis zum Übergabepunkt (Wasserzähler) verantwortlich ist, trifft den Hauseigentümer nach dem Wasserzähler die Verantwortung für die Qualität des Trinkwassers bis zur letzten Zapfstelle. Die Verantwortungsbereiche von der Quelle bis zum Zapfhahn stellen sich folgendermaßen dar:
Gemäß § 13 Abs. 5 TrinkwV bestehen zahlreiche Pflichten für Betreiber und Eigentümer einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Eine gewerbliche Tätigkeit ist insbesondere auch die Vermietung von Wohneinheiten. Die Pflichten bestehen somit nahezu für alle vermieteten Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung. Wohnungseigentümer müssen einen Beschluss herbeiführen, wie nachfolgende Pflichten umgesetzt werden. Der Verwalter ist gemäß § 27 WEG verpflichtet, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums die erforderlichen Maßnahmen zu treffen:
Gemäß § 16 Abs. 4 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration wöchentlich aufzeichnen oder aufzeichnen lassen, falls solche Stoffe in der Warmwasserbereitungs- und Warmwasserverteilungsanlage verwendet werden. Diese Aufzeichnungen müssen sechs Monate lang für die Mieter während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs muss den Mietern schriftlich oder durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben werden. Gemäß § 21 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ihren Mietern jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchungen schriftlich oder mittels eines Aushangs bekannt machen. Hierzu gehören auch Angaben über eventuell verwendete Aufbereitungsstoffe. Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter informieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind. Der Grenzwert für Blei wird ab diesem Zeitpunkt auf 0,010 mg/l gesenkt. Dieser Grenzwert kann nur dann eingehalten werden, wenn die noch vorhandenen Bleirohre komplett erneuert werden. Nach § 24 TrinkwV macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig mikrobiologisch oder chemisch verseuchtes Trinkwasser seinen Mietern zur Verfügung stellt. Dies kann mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Unter Umständen werden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen gemeingefährlicher Vergiftung nach § 314 StGB aufgenommen, wenn eine Anzeige erstattet wird, da für diesen Straftatbestand kein Taterfolg erforderlich ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtungspflichten verstößt oder seine Trinkwasserversorgungsanlage nicht ordnungsgemäß instand hält oder betreibt, begeht gemäß § 25 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zudem kann eine zivilrechtliche Haftung aus Vertrag bei schuldhafter Pflichtverletzung oder eine deliktische Haftung bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (TrinkwV) in Frage kommen. Ein Formular zur "Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung"
können Sie hier herunterladen. |