Abrechnungsperiode für Betriebskosten maximal 1 Jahr


Über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Darunter ist nicht notwendig das Kalenderjahr oder das Jahr, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses zu verstehen, sondern ein einmal festgelegtes und dann einzuhaltendes Geschäftsjahr. Haben die Parteien den Beginn der Abrechnungsperiode vertraglich nicht festgelegt, fällt dieser nicht automatisch mit dem Beginn des Mietverhältnisses zusammen; vielmehr kann ihn der Vermieter nach praktikablen Gesichtspunkten (z. B. nach der Heizperiode) bestimmen (so bereits OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 570).
Bei Vorliegen vernünftiger Gründe ist der Vermieter zur Änderung des Abrechnungszeitraumes berechtigt. Allerdings darf die Abrechnungsperiode einen Zeitraum von maximal 1 Jahr umfassen; anderenfalls liegt ein Verstoß gegen § 556 Abs. 3 S. 1 BGB und daher keine ordnungsgemäße Abrechnung mehr vor (LG Bremen, Beschluss v. 14.2.2006, 6 T 34/06, WuM 2006, 199).