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Unterschiedliche Abrechnungszeiträume bei Betriebskosten
Als Abrechnungszeitraum ist zwischen den Mietvertragsparteien vertraglich meist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) vereinbart. Dagegen legen Energieversorgungsunternehmen ihrer Abrechnung gegenüber dem Hauseigentümer häufig andere Abrechnungsperioden (z. B. 01.07. bis 30.06. des Folgejahres) zugrunde. In diesem Fall könnte der Vermieter gegenüber dem Mieter nur dann 100 %-ig korrekt abrechnen, wenn er am 31.12. eine Ablesung der Zähler (z. B. der Wasserzähler) und eine darauf beruhende Abrechnung der Kosten vornimmt. Dies wäre für den Vermieter mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden und kann vom Mieter daher auch nicht verlangt werden. Dementsprechend hat das LG Münster entschieden, dass bei einem Auseinanderfallen der Abrechnungsperiode des Energieversorgers und des Mieters dem Vermieter wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar ist, eine Ablesung aller in Frage kommenden Zähler bis zum Ende seiner jeweiligen Abrechnungsperiode vorzunehmen. Der Vermieter kann es in diesem Fall bei einer Rechnungsabgrenzung, d. h. einer zeitanteiligen Berechnung bewenden lassen. Dauert das Mietverhältnis fort, erwachsen dem Mieter aus einer solchen Abrechnung auch keine Nachteile, da sich die evtl. unzutreffende Zuordnung von Kosten zu einer Abrechnungsperiode durch die Korrekturen in den Folgeabrechnungen wieder ausgleicht (LG Münster, Urteil v. 31.07.2003, 8 S 82/03, NJW-RR 2004, 443). |