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Kündigung wegen Abriss auch ohne Zweckentfremdungsgenehmigung
In zahlreichen Städten und Gemeinden darf ein Wohnanwesen nur abgerissen werden, wenn neben der baurechtlichen Abbruchgenehmigung auch eine Zweckentfremdungsgenehmigung nach den Bestimmungen der Zweckentfremdungsverordnung vorliegt. Für diese Fälle hatte das OLG Hamburg bereits mit Rechtsentscheid vom 25.03.1981 (NJW 1981, 2308) entschieden, dass die Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) voraussetzt, dass die Genehmigung zur Zweckentfremdung im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegt und das Vorliegen der Genehmigung im Kündigungsschreiben auch erwähnt wird. Das LG Mannheim sah sich nun in einem neueren Urteil an diesen Rechtsentscheid des OLG Hamburg nicht gebunden. Entgegen der dort vertretenen Auffassung hat das LG Mannheim entschieden, dass das Vorliegen einer Zweckentfremdungsgenehmigung nicht erforderlich ist, da § 573 BGB - eine Vorschrift mit eindeutig mieterschützendem Charakter - ein solches Erfordernis nicht aufstellt und daher auch vom Vermieter nicht verlangt werden kann, dass ihm bereits im Zeitpunkt der Kündigung eine Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt (LG Mannheim, Urteil v. 16.01.2004, 4 S 100/03, WuM 2004, 99). |