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Abriss des Anwesens als Kündigungsgrund
Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung bzw. des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteil erleiden würde (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Als wirtschaftliche Verwertung ist auch der Abriss und Wiederaufbau des Gebäudes zu werten (so bereits Bundesverfassungsgericht WuM 1989, 118). Allerdings stellen die Mietgerichte an die Erfüllung dieser Tatbestandmerkmale extrem hohe Anforderungen, so dass eine Kündigung aus diesem Grund nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg hat. Überwiegend wird verlangt, dass der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung die Einnahmen und Ausgaben vor und nach der angestrebten Verwertung durch Abriss und Neubau gegenüberstellt (so LG Berlin, ZMR 2003, 837). In einem vom LG Mannheim entschiedenen Fall lastete auf dem sanierungs-bedürftigen Zweifamilienhaus bereits eine Hypothek in Höhe von € 153.388,--. Für die Sanierung des Anwesens hätte der Vermieter eine zusätzliche Hypothek über € 205.000,-- aufnehmen müssen. Diese Hypotheken hätte er mit seinem Einkommen als Realschullehrer und der derzeitigen monatlichen Mieteinnahme in Höhe von lediglich € 971,-- nicht bedienen können. Daher war der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Anwesens gehindert und konnte dem noch im Anwesen wohnenden Mieter wirksam kündigen (LG Mannheim, Urteil v. 16.01.2004, 4 S 100/03, WuM 2004, 99). |