Altbau - 1 Besichtigungstermin pro Jahr


Zu der häufig gestellten Frage, wann und wie oft der Vermieter die vermietete Wohnung ohne Vorliegen eines konkreten Anlasses (z. B. zur Durchführung von Reparaturen) besichtigen und betreten kann, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Soweit auch keine vertraglichen Vereinbarungen existieren, gesteht die Rechtsprechung dem Vermieter ein Besichtigungs- und Betretungsrecht unter Hinweis auf das dem Mieter in den gemieteten Räumen zustehende Hausrecht nur in engen Grenzen zu. Danach darf der Vermieter die Räume betreten, wenn dies notwendig ist, damit er seiner Verpflichtung zur Erhaltung eines vertragsgemäßen Gebrauchs nachkommen kann (z. B. Prüfung, Reparatur, Wartung der Mietsache) oder wenn das Betreten der Wohnung für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (z. B. Aufmaß zum Zweck einer Mieterhöhung, Besichtigung durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung, Ablesung von Messeinrichtungen).
Ohne Vorliegen eines konkreten Anlasses gesteht die Rechtsprechung dem Vermieter ein Betretungs- und Besichtigungsrecht nur in Abständen von etwa 2 Jahren zu (so z. B. BGH, Versicherungsrecht 1966, 82, AG München 434 C 509/01).
Bei Altbauten ist nach einem Urteil des AG Saarbrücken allerdings eine Verkürzung des Turnus auf 1 Inspektion pro Jahr angemessen, da es auch im Interesse des Mieters ist, wenn der Vermieter die Bausubstanz überprüft, um versteckte Mängel zu entdecken (AG Saarabrücken, 4 C 365/04).