Anschaffungskosten für Rasenmäher als Betriebskosten

Kosten für die Anschaffung eines Rasenmähers wurden von der Rechtsprechung bisher nicht als umlagefähige Betriebskosten anerkannt. Dagegen können die laufenden Kosten des Rasenmähers, z. B. für Betriebsstoffe und Wartung als Kosten der Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung angesetzt werden. Gleiches gilt für Reparaturkosten, da es sich hierbei nicht um Reparaturen am Mietobjekt handelt, sondern die Reparatur zur Pflege der gärtnerischen Anlage notwendig ist (so z. B. AG Bergheim, WuM 1985, 369). Wäre die Neuanschaffung eines Rasenmähers jedoch günstiger als die Reparatur des alten Rasenmähers, können nach einem neuen Urteil des AG Lichtenberg ausnahmsweise auch die Kosten der Ersatzbeschaffung als Kosten der Gartenpflege umgelegt werden (AG Lichtenberg, Urteil v. 30.01.2003, 10 C 281/02, NZM 2004, 96).
Mit dieser Entscheidung folgt das AG Lichtenberg einer Tendenz in der neueren Rechtsprechung, wonach auch die Anschaffungskosten von maschinellen Arbeitshilfen angesetzt werden können, wenn die Kosten auf Dauer niedriger sind als bei der Beauftragung eines Fremdunternehmens (so z. B. LG Berlin, 62 S 463/99 für Laubsauger, AG Schöneberg, NZM 2001, 808 für Schneeräumgerät, AG Starnberg, NZM 2002, 910 für Häcksler).