Schadensersatz bei Verletzung der Anzeigepflicht

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen, insbesondere Schimmelschäden haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Als Ursache kommen Baumängel, aber auch falsches Wohnverhalten des Mieters in Betracht. Stark gestiegene Energiepreise veranlassen viele Mieter dazu, sparsamer zu Heizen und weniger zu Lüften. Führt dies nachweisbar zu Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung, muss der Mieter den entstandenen Schaden auf seine Kosten beseitigen und ist auch nicht zur Minderung der Miete berechtigt.

Beruft sich der Mieter darauf, er habe nicht stärker heizen können, da die Leistung der Heizung mangelhaft sei und deswegen keine höhere Raumtemperatur möglich gewesen wäre, entlastet ihn dies nach einem Urteil des AG Neuköln nicht, wenn er nicht beweisen kann, dass er dem Vermieter den Mangel unverzüglich nach seinem Auftreten angezeigt hat (AG Neuköln, Urteil v. 23.07.2002, 6 C 213/01).