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Umfassende Auskunftspflicht des Mieters bei Untervermietung
Der Mieter kann auch ein befristetes, d. h. auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate bei Wohnraum, 6 Monate zum Quartalsende bei Geschäftsraum) kündigen, wenn er vom Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung der gemieteten Räume verlangt und der Vermieter die Zustimmung verweigert. Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Vermieter für die Verweigerung der Untervermietung einen wichtigen Grund, d. h. einen Ablehnungsgrund hat. Damit der Vermieter prüfen kann, ob ein solcher Ablehnungsgrund vorliegt, müssen ihm bestimmte Informationen über den künftigen Untermieter vorliegen. Das OLG Dresden hat in einer neuen Entscheidung ausgeführt, welche Angaben der Mieter bei einer beantragten Untervermietung machen muss. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Person des Untermieters (Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf), damit der Vermieter in der Lage ist, Auskünfte, z. B. von Kreditinstituten einzuholen. Obwohl die mangelnde Solvenz des Untermieters grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellt, da der Mieter als Vertragspartner in vollem Umfang für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis u. a. auch für die Mietzahlungen weiter haftet, sind Angaben zur Bonität des Mieters jedenfalls dann erforderlich, wenn der Mieter eine Betriebspflicht hat, d. h. die gemieteten Räume auch vertragsgemäß nutzen muss (z. B. bei einem Lebensmittelmarkt in einem Einkaufszentrum) und das Mietverhältnis noch über einen längeren Zeitraum (hier: 6 Jahre) läuft. In diesem Fall hat der Vermieter nämlich ein berechtigtes Interesse daran, dass der Untermieter ernsthaft und mit einer gewissen Gewähr auf Dauer das von ihm beabsichtigte Gewerbe in den Mieträumen auch betreiben kann. Letztlich müssen dem Vermieter auch die wesentlichen Mietbedingungen des Untermietvertrages (Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrages, etwaige Kündigungsmöglichkeiten, Übernahme einer Betreiberpflicht) mitgeteilt werden. Fehlen in der Anfrage des Mieters die erforderlichen Informationen oder verlangt der Mieter die Erlaubnis zur generellen Untervermietung, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, ohne dass dem Mieter daraus ein Kündigungsrecht entsteht (OLG Dresden, Urteil v. 29.04.2004, 16 U 237/04, DWW 2004, 150). |