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Ausschlussfrist schließt auch Rückzahlung aus
Die neue gesetzliche Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach der Vermieter nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist für Betriebskosten gegenüber dem Mieter keine Nachforderungen mehr geltend machen kann, erstreckt sich auch auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dies bedeutet, dass der Vermieter vom Mieter nach Fristablauf nicht nur keine Nachzahlung, sondern auch keine Rückzahlung eines z. B. wegen eines Rechenfehlers versehentlich ausgezahlten Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung verlangen kann (AG Mettmann, Urteil v. 24.05.2004, 22 C 155/04, NZM 2004, 784). |