Außerordentliches Kündigungsrecht des Untermieters


Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Das Nichtgewähren oder Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs kann sich z. B. aus einem behördlichen Verbot ergeben, das den Mieter an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte (z. B. Betreiben einer Gaststätte) hindert. Insofern ist der Mieter zur Kündigung zwar grundsätzlich erst dann berechtigt, wenn ihm die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird oder wenn für ihn zumindest Ungewissheit über die Zulässigkeit der Nutzung besteht.
Bei einem Untermietverhältnis steht dem Untermieter jedoch nach einem neuen Urteil des OLG München im Falle der Kündigung des Hauptmietverhältnisses (Eigentümer/Hauptmieter) wegen Zahlungsverzuges ein außerordentliches Kündigungsrecht gegen seinen Vermieter (Hauptmieter) auch dann zu, wenn er (noch) tatsächlichen Besitz am Mietobjekt hat, da er sich angesichts der entfallenen Besitzberechtigung seines Vermieters nicht am Untermietverhältnis festhalten lassen muss (OLG München, Urteil v. 6.4.2005, 7 U 1573/05, NZM 2006, 378).