Neue BGH-Urteile zur Schönheitsreparaturklauseln


Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, "die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten zu übernehmen" und ferner darauf hinweist, dass die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen "im Allgemeinen" in bestimmten nachfolgend genannten Zeitabständen erforderlich sind, stellt keine unwirksame Bedarfsklausel dar und enthält auch keine - unzulässigen - starren Renovierungsfristen. Soweit durch den Ausdruck "im Allgemeinen" ein Auslegungsspielraum bleibt, ist dies mit Rücksicht auf die von den Lebensgewohnheiten eines Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung und die Schwierigkeiten einer genaueren Formulierung der Klausel sachgerecht unhinnehmbar (BGH, Urteil v. 28.04.2004, VIII ZR 230/03, WuM 2004, 333).
Wirksam ist auch eine Formularklausel, wonach der Mieter alle "je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich" auszuführen hat und die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in nach Art der Räume gestaffelten Zeitabständen (3, 5, 7 Jahre) erforderlich werden. Eine solche Bedarfsklausel verpflichtet den Mieter nicht in unzulässiger Weise zu einer früheren als nach dem Fristenplan erforderlichen Renovierung. Aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Mieters ist klar, dass beide Bestandteile der Klausel in Beziehung stehen und "unverzüglich" nicht bedeutet, dass Schönheitsreparaturen bereits vor Ablauf der festgelegten Zeitabstände ausgeführt werden müssen (BGH, Urteil v. 09.03.2005, VIII ZR 17/04, WuM 2005, 243).

Nach einer weiteren Entscheidung des BGH handelt es sich jedenfalls dann nicht um einen unzulässigen starren Fristenplan, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Renovierungsfristen verpflichtet ist (BGH, Urteil v. 20.10.2004, VIII ZR 378/03, WuM 2005, 50).
Gleiches gilt, wenn die Klausel in besonderen Aufnahmefällen eine Verlängerung oder Verkürzung der Fristen in das billige Ermessen des Vermieters stellt, da der Vermieter in diesem Fall über eine Fristverlängerung nicht nach Belieben entscheiden kann und seine Entscheidung für den Mieter nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 BGB) entspricht (BGH, Urteil v. 16.02.2005, VIII ZR 48/04, NZM 2005, 299).

Ist kein Fristenplan vereinbart, wird der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht. Es kommt - entgegen der Rechtsauffassung zahlreicher Mietgerichte - für den Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Renovierungsarbeiten durch den Mieter nicht darauf an, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist (BGH, Urteil v. 06.04.2005, VIII ZR 192/04).