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BGH erleichtert Betriebskostenabrechnung
Gleich zwei strittige Rechtsfragen hat der BGH in einem neuen Urteil geklärt. Zur Frage, ob der Vermieter einer Betriebskostenabrechnung die Abrechnungsbelege (Rechnungen, Gebührenbescheide) beifügen muss, hat der BGH jetzt entschieden, dass ein solcher Anspruch des Mieters einer preisfreien Wohnung nicht besteht. Der Vermieter kann den Mieter auf die Einsichtnahme in die Belege verweisen und damit einen zusätzlichen Aufwand durch Anfertigung von Kopien vermeiden. Der Vermieter kann auch ein Interesse daran haben, dem Mieter mögliche Unklarheiten in einem Gespräch sofort zu erläutern. Dieses Interesse würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn der Vermieter dem Mieter auf dessen Anforderung stets Belegkopien überlassen müsste. Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Kopien kommt daher nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Anders ist die Rechtslage bei Vermietung einer preisgebundenen Wohnung (z. B. Sozialwohnung). Hier kann der Mieter aufgrund gesetzlicher Vorschriften anstelle der Einsicht in die Rechnungsunterlagen Ablichtungen gegen Erstattung der Auslagen verlangen (§ 29 Abs. 2 S. 1 NMV). Ferner hat der BGH - entgegen der Auffassung zahlreicher Mietgerichte - entschieden, dass in gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Läden im Erdgeschoss, Wohnungen in den Obergeschossen) bei der Betriebskostenabrechnung (der preisfreien Wohnungen) ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die Gewerberäume entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Wohnungsmieters führen. Dem Wohnungsmieter entsteht kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab (z. B. Verteilung nach den Wohn- bzw. Nutzflächen) nicht schlechter gestellt wird, als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Insofern betont der BGH ausdrücklich, dass hierdurch auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Betriebskostenabrechnung Rechnung getragen wird. Ein Vorwegabzug der auf die Gewerberäume entfallenen Betriebskosten ist daher nur veranlasst, wenn in den Gewerberäumen ein weit überhöhter Verbrauch entsteht, z. B. bezüglich der Wasserkosten in einem Friseur- oder Waschsalon oder bezüglich der Müllgebühren in einem Schnellimbiss, wohl kaum aber in einem Büro (so bereits AG Hamburg, Urteil v. 15.8.2001, 45 C 35/01, WuM 2002, 265; BGH, Urteil v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05). |