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BGH erleichtert fristlose Kündigung wegen laufend unpünktlicher Mietzahlungen
Zahlt der Mieter die Miete mehrfach unpünktlich, kann der Vermieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1 BGB). Da es sich insofern um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag handelt, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach einer erfolgten Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 BGB). In dieser Abmahnung muss dargelegt werden, welche Miete nicht pünktlich eingegangen ist und wie lange der Zeitraum der Verzögerung war, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Verspätungen abzustellen. Eine lediglich formelhafte Beanstandung, z. B. dass die Miete entgegen den Bestimmungen des Mietvertrages nicht am 3. Werktag eingegangen ist, reicht daher nicht aus (so z. B. LG Frankfurt/M., WuM 1992, 370). Entgegen der Auffassung zahlreicher Mietgerichte, die eine fristlose Kündigung des Vermieters erst dann als zulässig anerkannt haben, wenn der Mieter auch nach Abmahnung mehrfach unpünktlich gezahlt hat, hat der BGH nunmehr entschieden, dass für eine fristlose Kündigung schon eine weitere unpünktliche Mietzahlung nach Abmahnung ausreichend sein kann, da der Mieter mit der Fortsetzung seiner unpünktlichen Zahlungsweise nach Abmahnung zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen und das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wieder herzustellen (BGH, Urteil v. 11.1.2006, VIII ZR 364/04). |