Bauliche Änderungen - Ausgleichsansprüche des Mieters?


Nimmt der Mieter in der gemieteten Wohnung bauliche Änderungen vor, um diese nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten, sollten die Parteien eine klare schriftliche Regelung insbesondere darüber treffen, wie bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verfahren ist (Herstellen des ursprünglichen Zustandes durch den Mieter, entschädigungsloses Zurücklassen der Einbauten in den Mieträumen oder Zahlung einer Ablöse durch den Vermieter).

Fehlen entsprechende Vereinbarungen, kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) geltend machen, der jedoch voraussetzt, dass durch die Aufwendungen des Mieters ein Wertzuwachs, insbesondere eine Erhöhung des Verkehrswertes des Gebäudes eingetreten ist (so bereits BGH, WuM 1994, 201). Dies bedeutet, dass sich die Höhe des Anspruchs des Mieters nicht an seinem finanziellen Aufwand, sondern nur an einer evtl. Werterhöhung des Anwesens bemisst. Hierzu muss der Mieter vortragen und beweisen, dass der Vermieter die Wohnung gerade wegen der von ihm durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu einer höheren Miete weitervermieten konnte.
Dementsprechend hat jetzt das OLG Rostock entschieden, dass der Mieter, der mit Duldung des Vermieters auf eigene Kosten Baumaßnahmen zur Sanierung des Mietobjektes (z. B. Praxisräume) durchführt, bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses keinen Ausgleich für eine Wertsteigerung des Mietobjektes und auch keinen Ersatz für aufgewendete Kosten verlangen kann, wenn die Investition des Mieters durch eine günstige Miete kompensiert werden sollte, die vorzeitige Beendigung allein aus der Sphäre des Mieters kommt (z. B. infolge Praxisaufgabe) und die Räume mit Duldung des vorzeitig ausscheidenden Mieters zu der selben günstigen Miete weitervermietet werden (OLG Rostock, Beschluss v. 24.2.2005, 3 U 187/04, NZM 2005, 666).