Betretungsrecht bei Verdacht einer unzulässigen Tierhaltung

Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter ein Besichtigungs- und Betretungsrecht der vermieteten Wohnung unter Hinweis auf das dem Mieter in den gemieteten Räumen zustehende Hausrecht nur in engen Grenzen zu. Der Vermieter kann jedoch die Besichtigung der Wohnung verlangen, wenn dies für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist, z. B. um zu überprüfen, ob die Wohnung vom Mieter vertragsgemäß genutzt wird. Dementsprechend besteht ein Betretungs- und Besichtigungsrecht des Vermieters, wenn der begründete Verdacht einer unzulässigen Tierhaltung in der Mietwohnung besteht (AG Rheine, Urteil v. 04.03.2003, 4 C 668/02, WuM 2003, S. 350). .