| Betriebskosten bei Sozialwohnungen Im freifinanzierten Wohnungsbau kann bei Abschluss des Mietvertrages für sämtliche Betriebskosten im Sinne von § 2 Betriebskostenverordnung ein Vorauszahlungsbetrag vereinbart werden. Damit sind alle Betriebskosten des Betriebskostenkataloges des § 2 Betriebskostenverordnung auf den Mieter wirksam umgelegt. Eine Aufgliederung ist bei Vertragsabschluss nicht erforderlich. Eine Ausnahme besteht bei preisgebundenen Wohnungen (z. B. Sozialwohnungen). Hier muss jeder Betriebskostenposition ein Vorauszahlungsbetrag zugeordnet werden (§ 20 Abs. 1 S. 3 NMV, OLG Oldenburg, WuM 1997, S. 609); anderenfalls ist keine wirksame Umlage erfolgt, mit der Folge, dass der Mieter neben der Miete keine Betriebskosten zahlen muss. Allerdings kann nach Auffassung des AG Tettnang ein entsprechendes Versäumnis des Vermieters bei Vertragsabschluss durch eine nachfolgende Betriebskostenabrechnung geheilt werden, in der die einzelnen Betriebskostenpositionen mit dem jeweiligen Vorauszahlungsbetrag ausgewiesen sind (AG Tettnang, Urteil v. 28.05.2003, 3 C 91/03 n.v.). |