Betriebskosten - Bestreiten erst nach gründlicher Prüfung


Der Mieter kann grundsätzlich Einsichtnahme in die einer Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Unterlagen, z. B. Rechnungen, Gebührenbescheide etc. verlangen. Die Einsichtnahme ist für den Mieter auch Voraussetzung dafür, dass er Bedenken gegen einzelne Betriebskostenpositionen, deren Korrektheit er anzweifelt, substantiiert vortragen kann. Das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter ist daher nur dann zu berücksichtigen, wenn er vorher die Berechnungsunterlagen tatsächlich eingesehen und hieran anknüpfend seine Bedenken dargestellt hat; anderenfalls ist sein Bestreiten als unsubstantiiert und damit als rechtlich unerheblich anzusehen mit der Folge, dass er die Zahlung von Nachforderungen des Vermieters nicht verweigern kann (AG Oldenburg, Urteil v. 31.03.2004, E 4 C 4132/03, ZMR 2004, 828).