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Betriebskosten abrechnen - Annahme von Guthaben ist Anerkenntnis
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung des Vermieters muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen; es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB). Allerdings kann bereits vor Ablauf der Abrechnungsfrist ein Ausschluss von Ansprüchen eintreten, wenn der sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Saldo zwischen den Parteien vorbehaltlos ausgeglichen wird. Dementsprechend hat das LG Hamburg in einem neuen Urteil entschieden, dass die vorbehaltlose Annahme eines Betriebskostenabrechnungsguthabens durch den Mieter einen Anerkenntnisvertrag darstellt und weitere Zahlungsansprüche des Mieters ausschließt (LG Hamburg, Urteil v. 15.12.2005, 307 S 129/05, ZMR 2006, 287). |