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Rückwirkende Erhöhung von Betriebskosten
Wird dem Vermieter die Erhöhung einer Betriebskostenposition, z. B. der Grundsteuer erst bekannt, nachdem die Erhöhung bereits eingetreten ist, kann er diese bei der Vermietung von Wohnräumen nur nach Maßgabe des § 560 Abs. 2 S. 2 BGB an den Mieter weitergeben. Danach kann der Vermieter den anteiligen Mehrbetrag ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Betriebskostenerhöhung, höchstens aber ab den Beginn der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres fordern. Voraussetzung ist ferner, dass der Vermieter die Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt. Eine Nachforderung für einen weiter zurückliegenden Zeitraum kann der Vermieter grundsätzlich nicht geltend machen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind bei Wohnräumen unwirksam. Dagegen kann der Vermieter von Geschäftsräumen rückwirkende Erhöhungen von Betriebskosten auf den Mieter auch dann umlegen, wenn der Mietvertrag eine sog. Mehrbelastungsklausel enthält, z. B.: "Tritt durch Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten eine Mehrbelastung des Vermieters ein, ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung an zu zahlen" (so bereits OLG Frankfurt, NZM 2000, 243). Ein ausdrücklicher Nachforderungsvorbehalt bei den jeweiligen Betriebskostenabrechnungen ist nach dieser Rechtsprechung nicht erforderlich. Daher kann die Grundsteuer nach einem neuen Urteil des LG Berlin vom Vermieter erst recht nachgefordert werden, wenn das Finanzamt die Grundsteuer rückwirkend festsetzt und sich der Vermieter in den früheren Betriebskostenabrechnungen eine Nachforderung, z. B. durch den Vermerk bei der Position Grundsteuer: "Zurzeit 0" ausdrücklich vorbehalten hat (LG Berlin, Urteil v. 26.05.2004, 32 O 717/03). |