Höhe der Betriebskostennachforderung ist unbegrenzt


Bei einer vereinbarten Nettomiete leistet der Mieter auf die vertraglich umgelegten Betriebskosten (z.B. für Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Kaminkehrer, Versiche-rungen etc.) monatliche Abschlagszahlungen. Sind diese Abschlagszahlungen zu niedrig angesetzt, können sich aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung hohe Nachforderungen des Vermieters ergeben. Dazu hat bereits das OLG Stuttgart mit Rechtsentscheid vom 10.8.1982 (MDR 1982, S. 1021) entschieden, dass eine Nachforderung des Vermieters grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung den Vorauszahlungsbetrag wesentlich übersteigt.
Trotz dieses Rechtsentscheids war die Rechtslage nicht unumstritten, wurde aber durch einen jetzt veröffentlichten Rechtsentscheid des OLG Dresden bestätigt. Danach gibt es für den Anspruch des Vermieters auf Nachforderung von Betriebskosten keine Obergrenze. Ist dem Vermieter von Wohnraum bekannt (z.B. aus den Abrechnungen der Vorjahre) oder muss er davon ausgehen, dass die tatsächlichen Betriebskosten die im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen deutlich übersteigen, kann sich zwar ein Anspruch des Mieters (aus Verschulden bei Vertragsschluss) gegen den Vermieter ergeben, wenn dieser den Mieter nicht oder nicht ausreichend informiert hat. Allerdings fehlt es im Regelfall an einem Schaden des Mieters, wenn die ordnungsgemäß abgerechneten Betriebskosten tatsächlich auch angefallen sind. Daher kann der Mieter die aufgrund einer solchen Abrechnung geltend gemachten Betriebskostennachforderungen des Vermieters grundsätzlich nicht verweigern (OLG Dresden, RE vom 20.12.2002, RE-Miet 2/02, NJW-RR 2004, S. 84).
Dementsprechend darf der Mieter auch nicht darauf vertrauen, dass die vereinbarten Vorauszahlungsbeträge die anfallenden Betriebskosten auch abdecken (so bereits LG Düsseldorf, NZM 2002, S. 604). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Höhe der Betriebskosten bei Vertragsabschluss ausdrücklich erörtert wurde und der Vermieter schuldhaft falsche Angaben oder sogar Zusagen gemacht hat, um den Mieter über den Umfang der Mietbelastung zu täuschen (LG Berlin, ZMR 1999, S. 637; vgl. auch LG München II, ZMR 2002, S. 758). Von einer bewusst unrichtigen Angabe kann nach Auffassung des LG Berlin (ZMR 2002, S. 52) z.B. ausgegangen werden, wenn der Mietvertrag seitens des Vermieters von einer versierten Hausverwaltung abgeschlossen wurde, die eine Vorauszahlung von lediglich 1/16 der tatsächlichen Betriebskosten angesetzt hat. Deren Verschulden muss sich der Vermieter zurechnen lassen (§ 278 BGB). Eine bewusst unrichtige Angabe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn die Höhe der Betriebskostenbelastung maßgeblich von den Verbrauchsgewohnheiten des Mieters bestimmt wird (OLG Düsseldorf, ZMR 2000, S. 605). Deckt der Vorauszahlungsbetrag aber nicht einmal die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ab, die vom Mieter nicht beeinflusst werden können, soll der Vermieter nach Auffassung des LG Frankfurt/M. (NZM 2002, S. 485) keinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten haben, da den Vermieter dann ein Verschulden bei der unzutreffenden Festsetzung der Vorauszahlungen trifft und der Mieter einen Schadensersatzanspruch auf Freistellung von Nachzahlungen hat. Gleiches soll nach Auffassung des OLG Naumburg (NJW-RR 2002, S. 655) gelten, wenn bei Vermietung von Verkaufsräumen in einem Einkaufszentrum die Nachforderung die Vorauszahlungen um das 7,5- bis 8-fache übersteigt.