Betriebskostenabrechnung - Datenschutz steht Einsichtnahme nicht entgegen


Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Mieter mit der Betriebskostenabrechnung Belege oder Kopien zu übersenden. Zur Kontrolle der angesetzten Positionen hat der Mieter jedoch ein Einsichtsrecht in die Unterlagen (z. B. Rechnungen, Gebührenbescheide). Dieses Einsichtsrecht kann dem Mieter auch nicht aus Datenschutzgründen verweigert, da der Mieter auch Daten anderer Mieter des Anwesens einsehen darf, wenn dies erforderlich ist, um die eigene Abrechnung nachvollziehbar überprüfen zu können, z. B. dahingehend, ob die Gesamteinheiten des Hauses korrekt auf die einzelnen Mieter verteilt wurden. Besonders schutzwürdige Daten können vom Vermieter unkenntlich gemacht werden (AG Charlottenburg, Urteil v. 3.5.2005, 220 C 450/04, GE 2005, 805).