Betriebskostenabrechnung - Müssen erhebliche Steigerungen begründet werden?


Bei der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten ist der Vermieter einer freifinanzierten Wohnung grundsätzlich nicht zur Angabe der Vergleichszahlen des Vorjahres verpflichtet. Dagegen vertritt für den Bereich des preisgebundenen Wohnraums (z. B. Sozialwohnungen) ein Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 8 Neubaumietenverordnung (NMV) eine Gegenüberstellung der Kosten des laufenden Abrechnungsjahres mit demjenigen des vergangenen Jahres erforderlich wäre (so z. B. LG Berlin, Urteil v. 7.5.2002, 64 S 360/01, ZMR 2002, 666).

Nach einem neuen Urteil des KG Berlin soll dies auch für Betriebskosten von Geschäftsräumen gelten, sofern diese im Vergleich zum vergangenen Abrechnungszeitraum erheblich angestiegen sind. Nach Auffassung des KG Berlin hat der Vermieter insofern eine Obliegenheit, nachvollziehbare Gründe für die Steigerung und deren Unvermeidbarkeit anzugeben; anderenfalls soll der Vermieter wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die entsprechenden Betriebskostenpositionen nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf den Mieter umlegen können (KG Berlin, Urteil v. 12.1.2006, 12 U 216/04, NZM 2006, 294).