Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden


Befinden sich in einem Anwesen neben Wohnungen auch Geschäftsräume, darf der Vermieter die Betriebskosten nur dann nach einem einheitlichen Umlageschlüssel (z. B. dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen) abrechnen, wenn auf die gewerblichen Räume nicht wesentlich höhere Betriebskosten entfallen oder eine Trennung der Kosten aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der Vermieter für die gewerblich genutzten Räume einen sog. Vorwegabzug vornehmen, d. h. er muss die Kosten der gewerblichen Räume erst von den Gesamtkosten abziehen, bevor er die restlichen Kosten auf die Wohnungen verteilt.

Nimmt der Vermieter keinen Vorwegabzug vor, muss er aber jedenfalls in der Betriebskostenabrechnung unter Angabe der Art des Gewerbes die Gründe darlegen und erläutern, warum ein Vorwegabzug unterbleiben kann und eine Kostenverteilung nach einem einheitlichen Umlagemaßstab angemessen ist. Pauschale Hinweise genügen insofern nicht (AG Osnabrück, Urteil v. 22.07.2004, 6 C 121/04, WuM 2004, 668).