Vermieter kann Betriebskostennachforderungen verwirken


Stellt der Vermieter dem Mieter Betriebskosten in Rechnung, deren Umlage vertraglich nicht vereinbart ist und zahlt der Mieter diese Betriebskosten aber trotzdem vorbehaltlos über einen längeren Zeitraum (hier: 6 Jahre), kann der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter mit der Abwälzung der erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstanden ist. Damit ist der Mietvertrag durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abgeändert worden und der Mieter auch künftig zur Zahlung der bisher abgerechneten Betriebskostenpositionen verpflichtet. Dies hat der BGH bereits mit Beschluss vom 29.05.2000 (XII ZR 35/00, NZM 2000, 961) entschieden.
Auf diese BGH-Rechtsprechung hat das AG Gießen jetzt in einem neuen Urteil Bezug genommen und ausgeführt, dass die dort angeführten Entscheidungsgründe im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz auch im umgekehrten Fall gelten müssen und der Vermieter somit auch in Zukunft keine Betriebskostenpositionen verlangen kann, die er trotz vertraglicher Umlagefähigkeit über Jahre hinweg nicht geltend gemacht hat (AG Gießen, Urteil v. 05.07.2004, 48 MC 194/04, ZMR 2004, 824).