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Keine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen bei Versäumen der Abrechnungsfrist
Der Vermieter kann durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung infolge stark gestiegener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht (§ 560 Abs. 4 BGB). Diese Anpassung setzt jedoch eine ordnungsgemäße, d. h. auch eine fristgerechte Abrechnung über die vorausgegangene Abrechnungsperiode voraus. Fristgerecht ist die Abrechnung nur dann, wenn sie dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugeht. Ein Versäumen dieser Abrechnungsfrist führt für den Vermieter nicht nur zu einem Ausschluss von evtl. Nachforderungen, sondern auch zu einem Verlust des Anspruchs auf Anpassung der Vorauszahlungen (LG Berlin, Urteil v. 08.12.2003, 67 S 235/03, NZM 2004, 339). |