Beweis der Mangelkenntnis durch Übergabeprotokoll


Bei Mängel der Mietsache hat der Mieter Anspruch auf Mietminderung und Schadensersatz. Kennt der Mieter jedoch bereits bei Übergabe der Wohnung die vorliegenden Mängel, stehen ihm diese Rechte nicht zu. Im Streitfalle ist allerdings der Vermieter für die Kenntnis des Mieters beweispflichtig. Diesen Beweis kann der Vermieter mit einem Übergabeprotokoll führen. Sind darin Mängel vermerkt, ist davon auszugehen, dass dem Mieter die Mängel auch bekannt sind.
Rechte aus den vorliegenden Mängel kann der Mieter in diesem Fall nur geltend machen, wenn der Vermieter ausdrücklich zugesagt hat, er werde diese Mängel beheben (AG München, Urteil v. 21.08.2003, 452 C 11234/03, WuM 2004, 90).