Beweislast bei unbefugter Gebrauchsüberlassung durch den Mieter

Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Eine solche unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn der Mieter die Sachherrschaft über die Räume aufgibt und nicht mehr in der Lage ist, unmittelbar die Obhut über die Wohnung auszuüben, z. B. wenn der Mieter unter Mitnahme seines Hausrats in eine andere Wohnung zieht und die angemietete Wohnung einer dritten Person überlässt.

Die Beweislast dafür, dass der Mieter aus der Wohnung vollständig ausgezogen ist, liegt beim Vermieter und kann in der Praxis erhebliche Probleme bereiten, wenn der Mieter einen Auszug aus der Wohnung abstreitet und sich unter Verstoß gegen die Meldegesetze auch nicht umgemeldet hat.

Ein einfaches Abstreiten genügt dem Mieter aber nach einem neuen Urteil des LG München I nicht, wenn der Vermieter im Räumungsprozess seine Behauptung, der Mieter sei aus der Wohnung ausgezogen und habe diese vollständig einem Dritten überlassen, durch hinreichende Anhaltspunkte erhärten kann z. B. durch Darlegung eigener Nachforschungen zum neuen Wohnsitz des Mieters. In diesem Fall kann sich der Mieter nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, sondern muss einen konkreten Vortrag zum eigenen Wohnverhalten entgegenstellen; andernfalls kann der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt werden (Prinzip der sekundären Behauptungslast; LG München I Urteil v. 15.5.2002, 14 S 21649/01, WuM 2002, 379)