Bezugsfertig auch ohne Endrenovierung

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter die Räume "im bezugsfertigen Zustand" zurückzugeben hat, verpflichtet den Mieter nicht zu einer Endrenovierung, weil die Räume auch ohne eine solche von einem Nachfolger bezogen und damit bestimmungsgemäß genutzt werden können. Dies wurde vom OLG Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2002, 24 U 183/01, WuM 2002, S. 545).
Unbeschadet dessen wäre eine Formularklausel, die den Mieter unabhängig vom Ablauf bestimmter Renovierungsfristen zur Endrenovierung der Räume verpflichtet, nach Auffassung der Rechtsprechung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam mit der Folge, dass der Mieter zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet ist (so bereits OLG Hamm, DWW 1981, S. 149; OLG Frankfurt, DWW 1981, S. 293).