Kein Ersatz von Detektivkosten


Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, obwohl er die Räume nicht benötigt und in die gekündigte Wohnung auch nicht einziehen will, macht sich der Vermieter wegen des vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht nur strafbar, sondern auch schadensersatzpflichtig. So kann der Mieter u. a. Ersatz von Makler- und Prozesskosten sowie alle mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten, z. B. Kosten für neue Spüle und Gardinen (so LG Karlsruhe, DWW 1992, 22) verlangen; ferner Mehrkosten für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung (so z. B. LG Hamburg, WuM 1995, 175). Strittig ist, ob der Mieter auch Kosten für eine b verlangen kann, die er zum Zweck der Überprüfung beauftragt hat, ob der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter in die gekündigte Wohnung auch tatsächlich eingezogen ist. Solche Kosten sind nach einem neuen Beschluss des LG München II nicht als Kosten der Rechtsverfolgung anzusetzen (LG München II, Beschluss v. 25.08.2003, 12 T 4445/03, NZM 2004, 96; zur Erstattung von Detektivkosten vgl. auch LG Berlin, WuM 2000, 313; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 307; BAG NJW 1999, 308).