Kosten für Dichtigkeitsprüfung sind umlagefähig


Heizungs- und Warmwasseranlagen sind gem. § 10 Abs. 3 EnEV sachgerecht zu warten und instand zu halten. Die Kosten für die Wartung, d. h. für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Anlage können vertraglich auf den Mieter umgelegt werden.
Hierzu gehört u. a. das Überprüfen und Einstellen der Feuerungseinrichtungen, das Reinigen und Einstellen des Brenners einschließlich der Kosten kleiner Instandhaltungsarbeiten wie Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen, das Überprüfen der zentralen regeltechnischen Einrichtungen, Probeläufe, Messung der Abgaswerte und der Abgastemperaturen, die Kontrolle und das Nachfüllen des Wasserstandes sowie nach einem neuen Urteil des AG Bad Wildungen auch die Prüfung der Dichtigkeit der Gasleitungen im Gebäude, die vom Zähler zu den Gasetagenheizungen in den Mieträumen führen (AG Bad Wildungen, Urteil v. 20.06.2003, C 66/03, WuM 2004, 669).