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Ehepartner können nur gemeinsam kündigen
Wurde ein Mietvertrag mit beiden Ehepartnern geschlossen, lässt ein Auszug eines von beiden Partnern aus der Ehewohnung das Mietverhältnis unberührt. Er kann dieses weder ganz noch teilweise kündigen und haftet auch nach seinem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Ein Ausscheiden aus der Wohnung ausgezogenen Ehepartners aus dem (fortbestehenden) Mietvertrag ist nur einvernehmlich mit Zustimmung des Anderen und des Vermieters möglich. Ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht. Allein aus dem Auszug und der jahrelangen Trennung der Eheleute kann ein Einverständnis mit der Entlassung aus den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht hergeleitet werden. Diese Grundsätze gelten nach einem neuen Urteil des AG Ludwigsburg selbst dann, wenn ein Ehepartner wegen Tätlichkeiten unter Anwendung des Gewaltschutzgesetzes der Wohnung verwiesen und ordnungsbehördlich in eine öffentliche Unterkunft eingewiesen wurde. Auch in diesem Fall müsste der aus der Wohnung ausgezogene bzw. entfernte Ehepartner gegenüber dem anderen Ehepartner - nicht gegenüber dem Vermieter - die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen und diese ggf. gerichtlich geltend machen mit der Folge, dass auch der in der Wohnung verbliebene Ehepartner die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist räumen muss (so OLG Hamburg, NZM 2001, 640; AG Ludwigsburg, Urteil v. 27.08.2004, 10 C 1517/04, WuM 2004, 608). |