Eigenbedarf für 432 m² Wohnfläche


Kündigt der Vermieter große von mehreren Personen bewohnte Räumlichkeiten wegen Eigenbedarfs, weil er dort alleine oder nur mit einer Person einziehen will, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Kündigungsschreiben vernünftige und nachvollziehbare Gründe für das "Benötigen" dieser Flächen (im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) vortragen. Anderenfalls läuft der Vermieter Gefahr, dass die Kündigung vom Mietgericht wegen eines sog. überhöhten Wohnbedarfs als unbegründet gewertet wird. Dieser Prüfung sind allerdings enge Grenzen gesetzt. So hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass die Gerichte insbesondere nicht berechtigt sind, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Vorstellungen und der Lebensplanung des Eigentümers zu setzen (so z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 23.11.1993, DWW 1994, 44).

Unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung hat das LG Hamburg in einem neueren Urteil entschieden, dass selbst die Kündigung eines Mietobjektes mit 432 m² Wohnfläche nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den geltend gemachten Eigenbedarf anführt (LG Hamburg, Urteil v. 24.04.2003, 307 S 127/02, ZMR 2004, 39).