Kein Eintrittsrecht des nichtehelichen Lebenspartners


Bei einer Ehescheidung kann das Familiengericht bestimmten, dass ein von beiden Ehegatten für eine Mietwohnung eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird oder dass ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem allein eingegangenen Mietverhältnisses eintritt. Dabei kann der Richter den Ehegatten gegenüber Anordnungen treffen, um die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern (§ 5 Hausratsverordnung).
Während das LG München I in einer älteren Entscheidung (NJW-RR 1991, 834) noch die Auffassung vertreten hat, dass diese Grundsätze analog auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind und auch der nichteheliche Lebenspartner ein Eintrittsrecht hat, handelt es sich nach einem neuen Beschluss des OLG Hamm bei einer Wohnung, die von einem nichtverheirateten Paar bewohnt wird, nicht um eine Ehewohnung im Sinne der Hausratsverordnung. Daher sind die §§ 5, 12 Hausratsverordnung, wonach der Ehepartner in den laufenden, nur mit dem anderen Ehepartner abgeschlossenen Mietvertrag eintreten kann, auf eheähnliche Lebensgemeinschaften nicht analog anwendbar (OLG Hamm, Beschluss v. 11.4.2005, 4 WE 86/05, WuM 2005, 571).