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Erstattung von Anwaltskosten bei unberechtigter Kündigung
Unabhängig davon, ob eine Kündigung wegen Fehlens eines Kündigungsgrundes oder Vorliegens von Formfehlern unwirksam ist und unabhängig davon, ob sie vom Mieter oder vom Vermieter ausgesprochen wird, stellt eine unwirksame Kündigung eine positive Vertragsverletzung des Mietvertrages dar und verpflichtet den Kündigenden zum Schadenersatz, wenn er schuldhaft gehandelt hat und dem Gekündigten ein Schaden entstanden ist, z. B. in Form von Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Kündigung. Insofern ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Gekündigte anwaltlicher Hilfe bedient und nicht abwartet, ob der Kündigende die Kündigung auch durchsetzt (so bereits LG Landau, WuM 2004, 492). Dementsprechend verletzt der Wohnungsmieter nach Auffassung des AG Freiburg auch nicht seine Schadensminderungspflicht, wenn er zur Abwehr etwaiger Räumungsansprüche anwaltlichen Rat einholt, da die Beibehaltung der Wohnung für ihn von zentral wichtiger Bedeutung ist (AG Freiburg, Urteil v. 06.08.2004, 10 C 617/04, WuM 2004, 674). |