Fehlender Vorwegabzug - Erläuterungspflicht des Vermieters

Strittig ist, ob der Vermieter in gemischt genutzten Anwesen, d. h. in Anwesen, in denen sich sowohl gewerblich genutzte Räume als auch Wohnungen befinden, die Betriebskosten nach einem einheitlichen Maßstab (z. B. nach den Wohn- und Nutzflächen) abrechnen darf oder ob der Vermieter einen sog. Vorwegabzug für die auf die gewerblichen Räume entfallenden Betriebskosten machen muss und erst dann die restlichen Betriebskosten auf die Wohnungen nach dem vertraglich vereinbarten Umlagemaßstab verteilen darf.

Auf diesem Vorwegabzug kann jedenfalls dann verzichtet werden, wenn die Gewerbeeinheiten keine erhöhten Kosten verursachen. In diesem Fall muss der Vermieter nach Auffassung des AG Köln allerdings bereits in der Betriebskostenabrechnung selbst unter Angabe der Art des Gewerbebetriebes erläutern, weshalb eine Kostenverteilung nach einem einheitlichen Umlagemaßstab ohne Vorwegabzug angemessen sein soll. Pauschale Hinweise genügen insofern nicht; anderenfalls enthält die Betriebskostenabrechnung einen erheblichen formellen Mangel, der den Mieter zur Verweigerung von Nachzahlungen berechtigt (AG Köln, Urteil v. 18.02.2003, 201 C 537/02, ZMR 2003, S. 684 unter Hinweis auf KG Berlin, WuM 1998, S. 475).