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Fernablesung ist Modernisierungsmaßnahme
Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung muss der Vermieter grundsätzlich den Verbrauch jeder einzelnen Wohnung erfassen und hierzu die Räume mit geeigneten Geräten zur Verbrauchserfassung ausstatten. Insofern ist der Vermieter aber nicht verpflichtet, die technisch optimale Lösung zu wählen und z. B. statt der herkömmlichen Verdunsterröhrchen elektronische Heizkostenverteiler einzubauen. Bei den Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip kann nach der derzeit noch herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ersetzt der Vermieter jedoch die nach dem Verdunsterprinzip arbeitenden Geräte durch funkfähige elektronische Erfassungsgeräte, handelt es sich um eine vom Mieter zu duldende, den Wohnkomfort verbessernde Modernisierungsmaßnahme (§ 554 Abs. 2 BGB), da es dann nicht mehr erforderlich ist, zu einem bestimmten Termin bzw. während einer gewissen Zeitspanne an einem bestimmten Tag in der Wohnung zur Ablesung der Geräte anwesend zu sein oder einer dritten, unbekannten Person Zutritt zu gewähren und ggf. Heizkörper zugänglich zu machen (AG Frankfurt/M., Urteil v. 11.11.2005, 33 C 2742/05-50, ZMR 2006, 292). Die aufzuwendenden Kosten kann der Vermieter im Wege einer Mieterhöhung nach § 559 BGB auf die Mieter umlegen, in dem er die Jahresmiete der betreffenden Wohnung um 11 % der auf die Wohnung anteilig entfallenden Kosten erhöht. |