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Fernheizung - keine Offenlegung der Kalkulation
Bezieht der Vermieter die Wärme für das Anwesen von einem Spezialunternehmen, z. B. Nah- bzw. Fernwärme aus einem Blockheizwerk ("indirekte Beheizung", "Wärmecontracting") muss er die Kalkulation des anteilig umzulegenden Wärmepreises in der Heizkostenabrechnung mit den Mietern nicht offen legen - ebenso wenig wie der Vermieter die Kalkulation des Hebesatzes für die Grundsteuer oder die Kalkulation von Wasserkosten oder Müllgebühren durch die Gemeinde aufschlüsseln und erläutern kann und muss. Umlagefähig ist der vom Wärmelieferanten in Rechnung gestellte Wärmepreis, unabhängig von dessen Kalkulation. Diese ist dem Vermieter in der Regel auch nicht bekannt, da der Wärmelieferant die Lieferung einschließlich aller damit zusammenhängender Kosten selbst übernimmt und für die gesamte Wärmelieferung einschließlich Messung, Wartung etc. nur ein einheitliches Entgelt verlangt (LG Bochum, Urteil v. 18.06.2004, 5 S 52/04, WuM 2004, 477). |