Fernheizung - kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz


Mit der Mietrechtsreform 2001 wurde der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in das Gesetz aufgenommen, § 556 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz BGB. Danach muss der Vermieter im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraumes möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorgehen. Dieser Ermessensspielraum des Vermieters erstreckt sich auch auf die Wahl der Leistungserbringer.

Dementsprechend verstößt die Übertragung der Wärmeversorgung des Anwesens auf einen gewerblichen Dritten nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (so bereits LG Osnabrück, WuM 2003, 325). Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt den Vermieter auch nicht zur Änderung der mietvertraglich vereinbarten indirekten Beheizungsart des Anwesens (z. B. Fern- bzw. Nahwärme aus einem Blockheizwerk), selbst wenn sie im Vergleich zur direkten Beheizung weitergehende Kosten verursacht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit dieser Art der Wärmeversorgung durch spezialisierte Unternehmen (Wärmecontracting) auch erhebliche Vorteile unter Umweltgesichtspunkten verbunden sind. Insofern zwingt das Gebot der Wirtschaftlichkeit den Vermieter auch nicht dazu, den preiswertesten Anbieter auszuwählen (LG Bochum, Urteil v. 18.06.2004, 5 S 52/04, WuM 2004, 477).
Fernwärmekosten auf Basis eines weit überdurchschnittlichen Bezugspreises muss der Mieter in der Regel jedoch nicht hinnehmen (so bereits LG Potsdam, Urteil v. 05.06.2003, 11 S 233/02, WuM 2004, 480).