"Freiwillige Schönheitsreparaturen" - Muss der Vermieter zahlen?


Strittig ist, ob ein Mieter der in Unkenntnis der Rechtslage Schönheitsreparaturen durchführt, obwohl er aufgrund der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel (z. B. Endrenovierung bei Auszug, starre Fristen) dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, Ausgleichsansprüche gegen den Vermieter hat. Das AG München verneint dies mit der Begründung, dass es sich bei den Schönheitsreparaturen um sog. nützliche Aufwendungen i. S. d. § 539 Abs. 1 BGB handelt, die nur bei Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens zu ersetzen sind (§§ 677 ff. BGB). Da der Mieter bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen jedoch grundsätzlich ein eigenes Geschäft wahrnehmen will, bestehen weder Schadenersatz- noch Bereichungsansprüche gegen den Vermieter (AG München, Urteil v. 14.5.2001, 453 C 17448/00 NZM 2001, 1030). Dagegen schließt das AG Karlsruhe Bereicherungsansprüche des Mieters nicht grundsätzlich aus; allerdings kann der Mieter nach Auffassung des AG Karlsruhe Ansprüche nicht in Höhe der getätigten Aufwendungen geltend machen, sondern lediglich in Höhe einer evtl. dadurch bedingten objektiven Wertsteigerung der Immobilie. Anhaltspunkt für eine solche Wertsteigerung des Mietobjektes ist dabei in erster Linie die Zahlung einer höheren Miete durch den Nachmieter. Dies ist vom Mieter dazulegen und zu beweisen (AG Karlsruhe, Urteil v. 6.9.2005, 5 C 212/05, DWW 2005, 374). Am großzügigsten zu Gunsten des Mieters ist die Rechtsprechung des LG Freiburg. Danach haftet der Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der für die Arbeiten aufgewandten Kosten (LG Freiburg, Urteile v. 21.6.2001, 3 S 12/01, und 4.12.2003, 3 S 402/02, WuM 2005, 383, 384) Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik steht noch aus.