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Fristlose Kündigung bei behördlichem Einschreiten
Der Mieter kann ein Mietverhältnis über Geschäftsräume auch während der vertraglichen Laufzeit außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mieträume ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder entzogen wird (§ 543 Abs. 1 BGB). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die vertraglich vereinbarte Nutzung der Räume, z. B. zum Betrieb einer Gaststätte von der zuständigen Behörde wegen Nichteinhaltung von Schallschutzbestimmungen untersagt wird. Allerdings kann sich der Mieter nicht auf eine Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs berufen, so lange die zuständige Behörde die unzulässige Nutzung der Mietsache duldet (so OLG München, ZMR 1996, 496; OLG Nürnberg, NZM 1999, 419). Dementsprechend ist der Mieter nach einem neuen Urteil des OLG Düsseldorf zur Kündigung erst dann berechtigt, wenn ihm von der zuständigen Behörde die vertragsgemäße Nutzung unter Androhung von Zwangsmitteln untersagt wird oder ein behördliches Einschreiten jedenfalls zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.05.2005, 10 U 190/04, DWW 2005, 235). |