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Gartenpflege mit Gestaltungsspielraum
Bei Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung mit Gartenanteil wird der Mieter üblicherweise zur Pflege des Gartens verpflichtet. Streit entsteht zwischen den Parteien häufig darüber, wie eine ordnungsgemäße Gartenpflege auszusehen hat. Entscheidend ist insofern die entsprechende Formulierung im Mietvertrag. Wurde darin nur pauschal die "Gartenpflege" durch den Mieter vereinbart, lässt die Rechtsprechung dem Mieter einen breiten Gestaltungsspielraum. Nach Auffassung des LG Hamburg verpflichtet z. B. die vertragliche Vereinbarung, den Garten "ständig zu pflegen" oder "Garten und Wiese zu pflegen" den Mieter nur zu einfachen Pflegearbeiten, wie Rasenmähen, Unkraut und Laub entfernen, Umgraben von Beetflächen; somit nur zu solchen Arbeiten, die weder eine besondere Fachkenntnis noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand des Mieters erfordern (LG Hamburg, Beschluss v. 29.09.2002, 316 T 66/02, ZMR 2003, S. 265). Darüber hinausgehende Verpflichtungen, z. B. Zuschneiden von Bäumen, Reinigen von Terrassenplatten (s. hierzu LG Siegen, WuM 1991, S. 85) oder das Einhalten eines bestimmten Turnus für bestimmte Arbeiten (z. B. für Rasenmähen oder Hecken schneiden) setzen ausdrückliche und konkrete Vereinbarungen im Mietvertrag voraus. |