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Gartenpflege - klare Vereinbarungen erforderlich
Ist der Mieter zur Nutzung eines Garten oder eines Gartenanteils berechtigt, sollte im Mietvertrag neben der Art und Weise der Gartenpflege auch der Umfang der Arbeiten möglichst genau vertraglich festgelegt werden. Ist dies nicht erfolgt und enthält der Mietvertrag nur eine pauschale Vereinbarung, wonach der Mieter z. B. den "Garten ständig zu pflegen" hat oder "Garten und Wiese pflegen" muss, ist der Mieter nach Auffassung der Rechtsprechung nur zu einfachen Pflegearbeiten, wie z. B. Rasenmähen, Unkraut und Laub entfernen, verpflichtet; somit nur zu solchen Arbeiten, die weder eine besondere Fachkenntnis noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern (so z. B. LG Hamburg, Beschluss v. 29.09.2002, 316 T 66/02, ZMR 2003, 265), nicht aber z. B. zum Reinigen der Terrassenplatten (so z. B. LG Siegen, WuM 1991, 85). Noch einen Schritt weiter geht das OLG Düsseldorf in einem neuen Urteil. Danach soll dem Vermieter - sofern keine konkreten Vereinbarungen getroffen worden sind - ein Direktionsrecht erst dann zustehen, wenn eine Verwahrlosung des Gartens droht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.10.2004, I-10 U 70/04, WuM 2004, 603). |